11 (7) Sa 415/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-20, 11 (7) Sa 415/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-20, 11 (7) Sa 415/97
11 (7) Sa 415/97Arbeitsgericht20.06.1997
Regest
Sinn und Zweck der in § 6 Abs. 1 lit. a der Leistungsordnung A des Esse ner Verbandes für Anmeldungen bis zum 31.12.1988 i. d. F. vom 01.01.1992 getroffenen Regelung, älteren Arbeit nehmern bei Verlust ihres Arbeitsplatzes aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung ein Übergangs geld zu zahlen, gebieten jedenfalls dann keine Ausweitung auf den Verlust des Arbeitsplatzes durch Aufhebungsvertrag, wenn dieser eine Abfindungs zahlung enthält.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (7) Sa 415/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-20
Aktenzeichen: 11 (7) Sa 415/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0620.11.7SA415.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: Leistungsordnung A des Essener Verbandes für Anmeldungen bis zum 31.12.1988 i. d. F. vom 01.01.1992
Leitsätze
Sinn und Zweck der in § 6 Abs. 1 lit. a der Leistungsordnung A des Esse ner Verbandes für Anmeldungen bis zum 31.12.1988 i. d. F. vom 01.01.1992 getroffenen Regelung, älteren Arbeit nehmern bei Verlust ihres Arbeitsplatzes aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung ein Übergangs geld zu zahlen, gebieten jedenfalls dann keine Ausweitung auf den Verlust des Arbeitsplatzes durch Aufhebungsvertrag, wenn dieser eine Abfindungs zahlung enthält.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.02.1997 - 6 Ca 3364/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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