Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-17, 8 Sa 403/97

8 Sa 403/97Arbeitsgericht17.06.1997

Regest

Der Umstand, daß eine Sekretariatsmitarbeiterin die Vertretung in einem anderen Sekretariat ablehnt, und nachfolgend zwei weitere Mitarbeiterinnen, die diese Aufgaben übernehmen sollen, sich nacheinander krank melden, läßt noch nicht auf ein kollusives Verhalten und die Annahme schließen, die Mitarbeiterinnen seien nicht arbeitsunfähig krank. Solange nichts dafür vorgetragen werden kann, daß dies auf einer Absprache unter den Mitarbeiterinnen beruht, lassen sich keine zwingenden Rückschlüsse ziehen, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, zumal wenn - wie hier - die Klägerin nach Beendigung ihrer Arbeits-unfähigkeit die Arbeit in dem anderen Sekretariat aufnimmt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 403/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-06-17

Aktenzeichen: 8 Sa 403/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0617.8SA403.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 611 BGB

Leitsätze

Der Umstand, daß eine Sekretariatsmitarbeiterin die Vertretung in einem anderen Sekretariat ablehnt, und nachfolgend zwei weitere Mitarbeiterinnen, die diese Aufgaben übernehmen sollen, sich nacheinander krank melden, läßt noch nicht auf ein kollusives Verhalten und die Annahme schließen, die Mitarbeiterinnen seien nicht arbeitsunfähig krank. Solange nichts dafür vorgetragen werden kann, daß dies auf einer Absprache unter den Mitarbeiterinnen beruht, lassen sich keine zwingenden Rückschlüsse ziehen, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, zumal wenn - wie hier - die Klägerin nach Beendigung ihrer Arbeits-unfähigkeit die Arbeit in dem anderen Sekretariat aufnimmt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.03.1997 - 2 Ca 7556/96 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 3.892,80 DM.

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