18 Sa 410/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-16, 18 Sa 410/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-16, 18 Sa 410/97
18 Sa 410/97Arbeitsgericht16.06.1997
Regest
Eine Tarifnorm aus dem Jahr 1995, die hinsichtlich der Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall auf die nicht mehr geltenden Bestimmungen des Lohnfort zahlungsgesetzes bzw. des § 616 Abs. 2 BGB Bezug nimmt und zusätzlich einen Zuschuß zum Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche, um 100 % des Nettoentgelts zu erreichen, regelt, stellt eine eigenständige Tarifnorm mit konstitutivem Charakter dar. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf unge kürzte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 18 Sa 410/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-16
Aktenzeichen: 18 Sa 410/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0616.18SA410.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Leitsätze
Eine Tarifnorm aus dem Jahr 1995, die hinsichtlich der Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall auf die nicht mehr geltenden Bestimmungen des Lohnfort zahlungsgesetzes bzw. des § 616 Abs. 2 BGB Bezug nimmt und zusätzlich einen Zuschuß zum Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche, um 100 % des Nettoentgelts zu erreichen, regelt, stellt eine eigenständige Tarifnorm mit konstitutivem Charakter dar. Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf unge kürzte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.03.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - 2 Ca 268/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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