12 (13) Sa 421/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-11, 12 (13) Sa 421/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-11, 12 (13) Sa 421/97
12 (13) Sa 421/97Arbeitsgericht11.06.1997
Regest
Unterfällt der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge einer tarifli chen Ausschlußfrist, steht dem Anspruchsverfall nicht deshalb der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, weil der Arbeitnehmer die Überzahlung bemerkt und hierauf den Arbeitgeber nicht aufmerksam gemacht hatte (gegen BAG, Urteil vom 01.06.1995, 6 AZR 912/94, AP Nr. 16 zu § 812 BGB).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (13) Sa 421/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-11
Aktenzeichen: 12 (13) Sa 421/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0611.12.13SA421.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 4 Abs. TVG,§ 242 BGB,§ 22 MTV-Stahl NRW
Leitsätze
Unterfällt der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge einer tarifli chen Ausschlußfrist, steht dem Anspruchsverfall nicht deshalb der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, weil der Arbeitnehmer die Überzahlung bemerkt und hierauf den Arbeitgeber nicht aufmerksam gemacht hatte (gegen BAG, Urteil vom 01.06.1995, 6 AZR 912/94, AP Nr. 16 zu § 812 BGB).
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom 05.02.1997 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger für April 1995 DM 3.244,27 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 9/10,
die Beklagte zu 1/10.
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