Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-04, 7 Ta 123/97

7 Ta 123/97Arbeitsgericht04.06.1997

Regest

Die Herabsetzung des Zwangsgeldes durch des Beschwerdegericht ist kein zwingender Grund, dem Gläubiger einen Teil der Beschwerdekosten aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 123/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-06-04

Aktenzeichen: 7 Ta 123/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0604.7TA123.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: ZPO §§ 888; 92 Abs. 2

Leitsätze

Die Herabsetzung des Zwangsgeldes durch des Beschwerdegericht ist kein zwingender Grund, dem Gläubiger einen Teil der Beschwerdekosten aufzuerlegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Zwangsgeldbeschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 14.04.1997 abgeändert, soweit ein höheres Zwangsgeld als 1.000,-- DM festgesetzt worden ist.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Dabei sind die gerichtlichen Beschwerdekosten nach einem Wert von 1.000,-- DM zu berechnen.

Beschwerdewert insgesamt: 3.000,-- DM.

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