10 Sa 1534/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-04-28, 10 Sa 1534/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-04-28, 10 Sa 1534/96
10 Sa 1534/96Arbeitsgericht28.04.1997
Regest
Der Schutzzweck des § 613 a Abs. 1 BGB besteht darin, zur Sicherung der Arbeits plätze den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Be triebsinhaber vom Einvernehmen der am Übergang des Betriebes beteiligten Arbeitgeber unabhängig zu machen (vgl. BAG Urteil vom 29.10.1985 - 3 AZR 485/83 - EzA § 613 a BGB Nr. 52). Es ist nicht Aufgabe des § 613 a Abs. 1 BGB, Sanierungen im Fall von Be triebsübernahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern (BAG Urteil vom 27.05.1988 - 5 AZR 358/87 - EzA § 613 a BGB Nr. 70). Es verstößt deshalb die ein vernehmliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse fast aller Beschäftigten mit dem alten Betriebs inhaber und der Abschluß neuer Arbeitsverträge mit einer Beschäftigungsgesell schaft im Fall der Betriebsübernahme im zeitlichen Zusammenhang mit die sem Ar beitsplatzwechsel gegen diesen Schutzzweck, wenn gleichzeitig zu gesichert wird, daß jedenfalls ein Teil dieser Mitarbeiter von dem auf diese Weise personell entla steten Betriebsübernehmer später wieder eingestellt wird.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1534/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-04-28
Aktenzeichen: 10 Sa 1534/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0428.10SA1534.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 613 a Abs. 1 BGB
Leitsätze
Der Schutzzweck des § 613 a Abs. 1 BGB besteht darin, zur Sicherung der Arbeits plätze den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Be triebsinhaber vom Einvernehmen der am Übergang des Betriebes beteiligten Arbeitgeber unabhängig zu machen (vgl. BAG Urteil vom 29.10.1985 - 3 AZR 485/83 - EzA § 613 a BGB Nr. 52). Es ist nicht Aufgabe des § 613 a Abs. 1 BGB, Sanierungen im Fall von Be triebsübernahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern (BAG Urteil vom 27.05.1988 - 5 AZR 358/87 - EzA § 613 a BGB Nr. 70). Es verstößt deshalb die ein vernehmliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse fast aller Beschäftigten mit dem alten Betriebs inhaber und der Abschluß neuer Arbeitsverträge mit einer Beschäftigungsgesell schaft im Fall der Betriebsübernahme im zeitlichen Zusammenhang mit die sem Ar beitsplatzwechsel gegen diesen Schutzzweck, wenn gleichzeitig zu gesichert wird, daß jedenfalls ein Teil dieser Mitarbeiter von dem auf diese Weise personell entla steten Betriebsübernehmer später wieder eingestellt wird.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 2.10.1996 - 2 Ca 1618/96 - abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu den Bedingungen des Tarifvorvertrages vom 26.6.1996 als Leiter der Arbeitsvorbereitung (Montageplanung und Kalkulation) zu beschäftigten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
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