8 TaBV 93/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-04-22, 8 TaBV 93/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-04-22, 8 TaBV 93/96
8 TaBV 93/96Arbeitsgericht22.04.1997
Regest
Sind bei einem bei der Telekom AG beschäftigten Beamten die Vorausset zungen für eine Ver setzung i. S. v. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG nicht gege ben, weil beispielsweise der anderweitige Einsatz nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, so ist der Betriebsrat auch nicht nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Insoweit handelt es sich bei § 28 PostPersRG um eine ab schließende Regelung (a. M. LAG Berlin - Beschluß vom 14.11.1996 - 14 TaBV 5/95; LAG Nie dersachsen - Beschluß vom 31.01.1997 - 16 TaBV 82/96).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 93/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-04-22
Aktenzeichen: 8 TaBV 93/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0422.8TABV93.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: §§ 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG§ 99 BetrVG
Leitsätze
Sind bei einem bei der Telekom AG beschäftigten Beamten die Vorausset zungen für eine Ver setzung i. S. v. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG nicht gege ben, weil beispielsweise der anderweitige Einsatz nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, so ist der Betriebsrat auch nicht nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Insoweit handelt es sich bei § 28 PostPersRG um eine ab schließende Regelung (a. M. LAG Berlin - Beschluß vom 14.11.1996 - 14 TaBV 5/95; LAG Nie dersachsen - Beschluß vom 31.01.1997 - 16 TaBV 82/96).
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.10.1996 - 8 BV 41/96 - abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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