Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-03-20, 15 Ta 304/96

15 Ta 304/96Arbeitsgericht20.03.1997

Regest

Für Klagen von Beamten gegen die Deutsche Post AG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann nicht gegeben, wenn sie als Betriebsratsmitglieder auf § 37 Abs. 4 BetrVerfG gestützte Ansprüche geltend machen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ta 304/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-03-20

Aktenzeichen: 15 Ta 304/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0320.15TA304.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: §§ 2 Abs. 1 Nr. 3,5 Abs. 2 ArbGG,37 Abs. 4 BetrVerfG

Leitsätze

Für Klagen von Beamten gegen die Deutsche Post AG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch dann nicht gegeben, wenn sie als Betriebsratsmitglieder auf § 37 Abs. 4 BetrVerfG gestützte Ansprüche geltend machen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Duisburg vom 26.09.1996 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Beschwerdewert wird auf 30.491,52 DM festgesetzt.

Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.

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