Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-03-18, 16 Sa 1753/96

16 Sa 1753/96Arbeitsgericht18.03.1997

Regest

1. Das Tätigkeitsbeispiel Kassierer mit gehobener Tätigkeit der Gehaltsgr. II des Gehalts-TV Einzelhandel NRW (GTV) enthält lediglich einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nicht aus sich heraus ausgelegt werden kann. Es ist daher auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ( Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwor tung erfordert ) zurück zugreifen.2. Kassierer/-innen der Einzelhandelskette ALDI in NRW, deren Tätigkeit überwiegend darin besteht, für ein Grundsortiment von ca. 600 Artikeln eine vorgegebene dreistellige PLU-Nummer ( Price-Lock-Up ) auswen dig zu beherrschen und in die Kasse einzutippen, sind in Gehaltsgr. I GTV ( Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit ) eingruppiert. Die Tätigkeit erfordert keine erweiterten Fachkenntnisse i. S. d. Gehaltsgr. II GTV.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1753/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-03-18

Aktenzeichen: 16 Sa 1753/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0318.16SA1753.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: § 3 Abschn. BGehaltsgr. I u. IIGehalts-TV Einzelhandel NRW

Leitsätze

  1. Das Tätigkeitsbeispiel Kassierer mit gehobener Tätigkeit der Gehaltsgr. II des Gehalts-TV Einzelhandel NRW (GTV) enthält lediglich einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nicht aus sich heraus ausgelegt werden kann. Es ist daher auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ( Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwor tung erfordert ) zurück zugreifen.2. Kassierer/-innen der Einzelhandelskette ALDI in NRW, deren Tätigkeit überwiegend darin besteht, für ein Grundsortiment von ca. 600 Artikeln eine vorgegebene dreistellige PLU-Nummer ( Price-Lock-Up ) auswen dig zu beherrschen und in die Kasse einzutippen, sind in Gehaltsgr. I GTV ( Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit ) eingruppiert. Die Tätigkeit erfordert keine erweiterten Fachkenntnisse i. S. d. Gehaltsgr. II GTV.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 05.11.1996 - 7 Ca 2913/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Streitwert: unverändert (20.412,-- DM).

  3. Die Revision wird zugelassen.

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