15 Ta 419/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-03-18, 15 Ta 419/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-03-18, 15 Ta 419/96
15 Ta 419/96Arbeitsgericht18.03.1997
Regest
Falls bei Bescheidung eines Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe das Ehegatteneinkommen zu berücksichtigen sein sollte, ist jedenfalls nur anzurechnen die Hälfte des Betrages, um den das bereinigte /einzusetzende Einkommen des Ehegatten das bereinigte/ einzusetzende Einkommen des Antragstellers /der Antragstellerin übersteigt.Hinweis: Zur Bewilligungsreife eines PKH-Antrages
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ta 419/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-03-18
Aktenzeichen: 15 Ta 419/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0318.15TA419.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: §§ 114 ff. ZPO
Leitsätze
Falls bei Bescheidung eines Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe das Ehegatteneinkommen zu berücksichtigen sein sollte, ist jedenfalls nur anzurechnen die Hälfte des Betrages, um den das bereinigte /einzusetzende Einkommen des Ehegatten das bereinigte/ einzusetzende Einkommen des Antragstellers /der Antragstellerin übersteigt.Hinweis: Zur Bewilligungsreife eines PKH-Antrages
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers vom 12.11.1996 wird der
Beschluß des Arbeitsgerichts Krefeld vom 05.11.1996
abgeändert.
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe
mit Wirkung vom 09.05.1996 (Eingang der Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) bewilligt. Zur
Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird ihm
Rechtsanwalt D. beigeordnet. Die Bewilligung der
Prozeßkostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, daß der Kläger
aus seinem Einkommen/aus seinem Vermögen monatliche
Raten von 400,-- DM zu zahlen hat, beginnend mit dem
01.07.1997.
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