Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-03-06, 5 Sa 1839/96

5 Sa 1839/96Arbeitsgericht06.03.1997

Regest

1. Wegen der Nichteinhaltung der Widerrufsfrist in einem von den Parteien geschlossen gerichtlichen Vergleich ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.2. Die Widerrufsfrist ist in der Regel auch dann versäumt, wenn zuvor dem Prozeßgegner innerhalb der Frist ein original unterschriebener Widerrufsschriftsatz des Widerrufenden zugeht, die Parteien im Ver gleich aber das Arbeitsgericht als zuständige Empfangsstelle bezeich net haben.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1839/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-03-06

Aktenzeichen: 5 Sa 1839/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0306.5SA1839.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 233 ff. ZPO§ 242 BGB

Leitsätze

  1. Wegen der Nichteinhaltung der Widerrufsfrist in einem von den Parteien geschlossen gerichtlichen Vergleich ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.2. Die Widerrufsfrist ist in der Regel auch dann versäumt, wenn zuvor dem Prozeßgegner innerhalb der Frist ein original unterschriebener Widerrufsschriftsatz des Widerrufenden zugeht, die Parteien im Ver gleich aber das Arbeitsgericht als zuständige Empfangsstelle bezeich net haben.

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 05.11.1996 - 2 Ca 2252/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird zugelassen.

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