Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-02-28, 15 Sa 1723/96

15 Sa 1723/96Arbeitsgericht28.02.1997

Regest

Wird in einem Arbeitsvertrag zwischen einer GmbH (mit einer Gemeinde, die 93 % der Anteile hält, als Gesellschafterin) und einem Angestellten die analoge Anwendung des BAT und - unter anderem - der diesen ergänzen den Tarifverträge vereinbart, so wird dadurch ein Anspruch (Anwartschaft) auf Zusatzversorgung entsprechend den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes begründet. Es handelt sich dann nicht mehr nur um eine mögli cherweise nicht ausreichende pauschale Verweisung auf die Regelungen des BAT (vgl. dazu BAG AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskas sen).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 15 Sa 1723/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-02-28

Aktenzeichen: 15 Sa 1723/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0228.15SA1723.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: § 46 BAT mit Versorgungstarif-vertrag; §§ 133, 157 BGB

Leitsätze

Wird in einem Arbeitsvertrag zwischen einer GmbH (mit einer Gemeinde, die 93 % der Anteile hält, als Gesellschafterin) und einem Angestellten die analoge Anwendung des BAT und - unter anderem - der diesen ergänzen den Tarifverträge vereinbart, so wird dadurch ein Anspruch (Anwartschaft) auf Zusatzversorgung entsprechend den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes begründet. Es handelt sich dann nicht mehr nur um eine mögli cherweise nicht ausreichende pauschale Verweisung auf die Regelungen des BAT (vgl. dazu BAG AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskas sen).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 30.10.1996 - 3 Ca 3879/96 - abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger

dem Grunde nach eine betriebliche Zusatzversorgung zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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