2 Sa 1461/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-02-05, 2 Sa 1461/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-02-05, 2 Sa 1461/96
2 Sa 1461/96Arbeitsgericht05.02.1997
Regest
Ob ein Dienstverhältnis als Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters/einer freien Mitarbeiterin oder als Arbeitsverhältnis zu werten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt (BAG Urteil vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 - AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit).Die Tatsache allein, daß der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin hinsichtlich der zeitlichen Bestimmung der Arbeitszeit nicht von konkreten Weisungen des Arbeitgebers, sondern z. B. von den Terminsvorstellungen des Kunden des Arbeitgebers abhängig ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Arbeitszeit könne frei gestaltet werden.Ist die Arbeitsleistung nicht innerhalb einer räumlich festen Organisation auszuüben, aber der Ort der Arbeitsleistung insofern festgelegt, als die Tätigkeit in der Regel in den Räumen des jeweiligen Kunden des Arbeitgebers durchgeführt wird, unterliegt die Bestimmung des Arbeitsortes nicht der Disposition des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin.Kurze Inhaltsangabe:Die Parteien streiten, ob die Klägerin Arbeitnehmerin oder freie Mitarbeiterin der Beklagten ist.Die Klägerin war bei der Beklagten als sogenannte Kundenschulungsbeauftragte beschäftigt. Sie hatte von ihrem Arbeitgeber vertriebene Geräte den Kunden vorzuführen und/oder sie in die Bedienung einzuweisen. Die Schulungen erfolgten in den Betriebsräumen der Kunden nach deren Terminswünschen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Sa 1461/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-02-05
Aktenzeichen: 2 Sa 1461/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0205.2SA1461.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 611 BGB; § 84 HGB
Leitsätze
Ob ein Dienstverhältnis als Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters/einer freien Mitarbeiterin oder als Arbeitsverhältnis zu werten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt (BAG Urteil vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 - AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit).Die Tatsache allein, daß der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin hinsichtlich der zeitlichen Bestimmung der Arbeitszeit nicht von konkreten Weisungen des Arbeitgebers, sondern z. B. von den Terminsvorstellungen des Kunden des Arbeitgebers abhängig ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Arbeitszeit könne frei gestaltet werden.Ist die Arbeitsleistung nicht innerhalb einer räumlich festen Organisation auszuüben, aber der Ort der Arbeitsleistung insofern festgelegt, als die Tätigkeit in der Regel in den Räumen des jeweiligen Kunden des Arbeitgebers durchgeführt wird, unterliegt die Bestimmung des Arbeitsortes nicht der Disposition des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin.Kurze Inhaltsangabe:Die Parteien streiten, ob die Klägerin Arbeitnehmerin oder freie Mitarbeiterin der Beklagten ist.Die Klägerin war bei der Beklagten als sogenannte Kundenschulungsbeauftragte beschäftigt. Sie hatte von ihrem Arbeitgeber vertriebene Geräte den Kunden vorzuführen und/oder sie in die Bedienung einzuweisen. Die Schulungen erfolgten in den Betriebsräumen der Kunden nach deren Terminswünschen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.05.1996 verkündete
Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf wird kostenpflichtig zurück-
gewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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