Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-01-28, 3 Sa 1251/96

3 Sa 1251/96Arbeitsgericht28.01.1997

Regest

Leitet der Rechtsanwalt am letzten Tag der Frist die Berufungsschrift wegen etwaiger technischer Störungen des Fax-Gerätes des Landesarbeitsgerichts dem Arbeitsgericht per Fax mit der Bitte um sofortige Weiterleitung an das im selben Gebäude befindliche Landesarbeitsgericht zu, so befreit ihn dies nicht davon, noch auf andere Weise einen rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift bei dem Rechtsmittelgericht sicherzustellen.Ob dem Rechtsanwalt u. U. ein entsprechendes Vorgehen fernmündlich durch das Landesarbeitsgericht angeraten worden ist, ist für die Erfüllung eigener anwaltlicher Sorgfaltspflichten ohne Belang.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 1251/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-01-28

Aktenzeichen: 3 Sa 1251/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0128.3SA1251.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: ZPO §§ 233, 85 Abs. 2

Leitsätze

Leitet der Rechtsanwalt am letzten Tag der Frist die Berufungsschrift wegen etwaiger technischer Störungen des Fax-Gerätes des Landesarbeitsgerichts dem Arbeitsgericht per Fax mit der Bitte um sofortige Weiterleitung an das im selben Gebäude befindliche Landesarbeitsgericht zu, so befreit ihn dies nicht davon, noch auf andere Weise einen rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift bei dem Rechtsmittelgericht sicherzustellen.Ob dem Rechtsanwalt u. U. ein entsprechendes Vorgehen fernmündlich durch das Landesarbeitsgericht angeraten worden ist, ist für die Erfüllung eigener anwaltlicher Sorgfaltspflichten ohne Belang.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 20.06.1996 - 3 Ca 3015/95 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

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