10 TaBV 82/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-01-24, 10 TaBV 82/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-01-24, 10 TaBV 82/96
10 TaBV 82/96Arbeitsgericht24.01.1997
Regest
Koalitionsrechtliche Beschränkungen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 für Schulungen i. S. des § 37 Abs. 6 BetrVG gelten dann nicht, wenn ein gemeinnützi ger Verein (hier: Arbeit und Leben - DGB/VHS - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung in Nordrhein-Westfalen e. V. ) die Schulungsveranstaltungen durchführt, deren Mitglie der paritätisch von Gewerkschaften und einem außenstehenden Verband (hier: Landesver band der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e. V.) entsandt wurden und dessen Ge schäfts führer, der für die Bildungsplanung verantwortlich ist, von dem paritä tisch besetzten Vorstand bestimmt wird (Abgrenzung zu BAG Beschluß vom 28.05.1995 - 7 ABR 55/94 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 74, BAG Beschluß vom 28.06.1995 - 7 ABR 47/94 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 75). Es ist unerheblich, ob der Ge schäftsführer Gewerkschaftsmitglied ist.2. Zur Konkretisierung der geltend gemachten Schulungskosten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 TaBV 82/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-01-24
Aktenzeichen: 10 TaBV 82/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0124.10TABV82.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6
Leitsätze
Koalitionsrechtliche Beschränkungen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 für Schulungen i. S. des § 37 Abs. 6 BetrVG gelten dann nicht, wenn ein gemeinnützi ger Verein (hier: Arbeit und Leben - DGB/VHS - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung in Nordrhein-Westfalen e. V. ) die Schulungsveranstaltungen durchführt, deren Mitglie der paritätisch von Gewerkschaften und einem außenstehenden Verband (hier: Landesver band der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e. V.) entsandt wurden und dessen Ge schäfts führer, der für die Bildungsplanung verantwortlich ist, von dem paritä tisch besetzten Vorstand bestimmt wird (Abgrenzung zu BAG Beschluß vom 28.05.1995 - 7 ABR 55/94 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 74, BAG Beschluß vom 28.06.1995 - 7 ABR 47/94 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 75). Es ist unerheblich, ob der Ge schäftsführer Gewerkschaftsmitglied ist.2. Zur Konkretisierung der geltend gemachten Schulungskosten.
Tenor
Der Arbeitgeber wird verpflichtet, den Betriebsrat von seinen Verpflichtungen gegenüber "Arbeit und Leben - DGB/VHS - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Land NRW e. V." aus den Rechnungen für die Betriebsratsmitglieder B.rosows, W.ichma, D.ierc, R.a und G.önm in einer Gesamthöhe von 1.285,24 DM freizustellen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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