09 Sa 1592/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-01-17, 09 Sa 1592/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-01-17, 09 Sa 1592/96
09 Sa 1592/96Arbeitsgericht17.01.1997
Regest
Das Übergangsgeld nach § 6 Abs. 1 der Leistungsordnung des Essener Verbandes ist keine Lei stung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG (im Anschluß an BAG vom 26.04.1988 - 3 AZR 411/86 - AP Nr. 45 zu § 7 BetrAVG).Auf Ansprüche aus § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes kann rechtswirksam in einem Aufhebungsvertrag verzichtet werden.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 09 Sa 1592/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-01-17
Aktenzeichen: 09 Sa 1592/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0117.09SA1592.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 09. Kammer
Normen: §§ 1, 3, 17 Abs. 3BetrAVG, § 6 Leistungs-ordnung des Essener Verbandes
Leitsätze
Das Übergangsgeld nach § 6 Abs. 1 der Leistungsordnung des Essener Verbandes ist keine Lei stung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG (im Anschluß an BAG vom 26.04.1988 - 3 AZR 411/86 - AP Nr. 45 zu § 7 BetrAVG).Auf Ansprüche aus § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes kann rechtswirksam in einem Aufhebungsvertrag verzichtet werden.
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 16.08.1996 - 3 Ca 5457/95 - wird zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
-
Die Revision wird zugelassen.
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