5 (12) Sa 803/96•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-11-14, 5 (12) Sa 803/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-11-14, 5 (12) Sa 803/96
5 (12) Sa 803/96Arbeitsgericht14.11.1996
Regest
1. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kom plementär einer KG alle Kommanditanteile er wirbt, ohne hiernach gewerblich tätig zu sein.2. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. erstreckt sich zu dem auf Altersversor gungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor die sem Zeitpunkt aus dem Unternehmen der KG ausgeschieden sind.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 (12) Sa 803/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-11-14
Aktenzeichen: 5 (12) Sa 803/96
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1996:1114.5.12SA803.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: §§ 128, 159 HGB a. F. BetrAVG
Leitsätze
- Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kom plementär einer KG alle Kommanditanteile er wirbt, ohne hiernach gewerblich tätig zu sein.2. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. erstreckt sich zu dem auf Altersversor gungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor die sem Zeitpunkt aus dem Unternehmen der KG ausgeschieden sind.
Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
15.02.1995 - 6 Ca 3660/94 - teilweise abgeändert:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 27.046,77 brutto nebst 4 % Zin-
sen aus dem sich aus DM 2.050,-- brutto ergebenden Nettobetrag seit dem
30.09.1993 sowie 4 % Zinsen aus dem sich aus jeweils weiteren DM 2.050,--
brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 31.10.1993, 30.11.1993, 31.12.1993,
31.01.1994, 28.02.1994, 31.03.1994, 30.04.1994, 31.05.1994, 30.06.1994,
31.07.1994, 31.08.1994, 30.09.1994 und 4 % Zinsen aus dem sich aus 396,77
DM ergebenden Nettobetrag seit dem 31.10.1994 zu zahlen.
b) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- a) Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz und die Kosten der Streithilfe trägt der
Beklagte.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu
1/5; die Kosten der Streithilfe werden insoweit zu 1/5 dem Beklagten auferlegt,
den Rest trägt der Streithelfer.
- Die Revision wird zugelassen.
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