Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-11-14, 5 (12) Sa 803/96

5 (12) Sa 803/96Arbeitsgericht14.11.1996

Regest

1. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kom plementär einer KG alle Kommanditanteile er wirbt, ohne hiernach gewerblich tätig zu sein.2. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. erstreckt sich zu dem auf Altersversor gungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor die sem Zeitpunkt aus dem Unternehmen der KG ausgeschieden sind.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 (12) Sa 803/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-11-14

Aktenzeichen: 5 (12) Sa 803/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1996:1114.5.12SA803.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 128, 159 HGB a. F. BetrAVG

Leitsätze

  1. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kom plementär einer KG alle Kommanditanteile er wirbt, ohne hiernach gewerblich tätig zu sein.2. Die Nachhaftungsbegrenzung des § 159 HGB a. F. erstreckt sich zu dem auf Altersversor gungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor die sem Zeitpunkt aus dem Unternehmen der KG ausgeschieden sind.

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom

15.02.1995 - 6 Ca 3660/94 - teilweise abgeändert:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 27.046,77 brutto nebst 4 % Zin-

sen aus dem sich aus DM 2.050,-- brutto ergebenden Nettobetrag seit dem

30.09.1993 sowie 4 % Zinsen aus dem sich aus jeweils weiteren DM 2.050,--

brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 31.10.1993, 30.11.1993, 31.12.1993,

31.01.1994, 28.02.1994, 31.03.1994, 30.04.1994, 31.05.1994, 30.06.1994,

31.07.1994, 31.08.1994, 30.09.1994 und 4 % Zinsen aus dem sich aus 396,77

DM ergebenden Nettobetrag seit dem 31.10.1994 zu zahlen.

b) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. a) Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz und die Kosten der Streithilfe trägt der

Beklagte.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu

1/5; die Kosten der Streithilfe werden insoweit zu 1/5 dem Beklagten auferlegt,

den Rest trägt der Streithelfer.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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