Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1996-09-04, 12 (5) Sa 881/96

12 (5) Sa 881/96Arbeitsgericht04.09.1996

Regest

Die eintägige Kündigungsfrist gemäß § 14 Nr. 1 Abs. 2 MTV-Arb Druc kindustrie gewährleistet we der den gesetzlichen Mindeststandard des Kündigungsschutzes, noch ist die Ungleichbehandlung der gewerbli chen Arbeitnehmer gegenüber den Angestellten, denen tariflich in der Probezeit nur mit einmonatiger Frist zum Monatsende gekündigt wer den kann, aus Sachgründen, namentlich dem Erprobungszweck, ge rechtfertigt. Die Kündigungsfristregelung ist daher verfassungswidrig und nichtig.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (5) Sa 881/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-09-04

Aktenzeichen: 12 (5) Sa 881/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1996:0904.12.5SA881.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 2, Art. 3 Abs. 1 GG, § 620, § 622 BGB, § 14 MTV f. d. gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Ge biet der Bundesrepu blik Deutschland

Leitsätze

Die eintägige Kündigungsfrist gemäß § 14 Nr. 1 Abs. 2 MTV-Arb Druc kindustrie gewährleistet we der den gesetzlichen Mindeststandard des Kündigungsschutzes, noch ist die Ungleichbehandlung der gewerbli chen Arbeitnehmer gegenüber den Angestellten, denen tariflich in der Probezeit nur mit einmonatiger Frist zum Monatsende gekündigt wer den kann, aus Sachgründen, namentlich dem Erprobungszweck, ge rechtfertigt. Die Kündigungsfristregelung ist daher verfassungswidrig und nichtig.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 03.05.1996 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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