Finanzgericht Münster, 2026-06-26, 4 K 2261/25 E

4 K 2261/25 ESteuergericht26.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 4 K 2261/25 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-26

Aktenzeichen: 4 K 2261/25 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2026:0626.4K2261.25E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

T a t b e s t a n d

Streitig ist, ob Aufwendungen sowohl für Fahrten zur Wohnung als auch für sonstige Fahrten am Wohnort (einschließlich Parkgebühren) der klägerischen (Schwieger-) Mutter sowie weitere Aufwendungen (Portokosten) jeweils als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer 2021 (Streitjahr) anzusetzen sind.

Die in T wohnhaften Kläger sind Eheleute und werden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren seit dem 01.01.2017 als Pflegepersonen für ihre (Schwieger-)Mutter eingetragen. Die (Schwieger-)Mutter war im Streitjahr 92 Jahre alt, verwitwet und lebte in E. Für sie war seit dem 01.03.2018 eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 100 mit den Merkzeichen aG + B sowie für das Streitjahr ein Pflegegrad der Stufe drei (zuvor seit 2017 ein Pflegegrad der Stufe zwei) festgestellt worden. Sie verstarb am 00.10.2021.

Die Kläger erklärten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2017 bis 2020 jeweils Kosten für Fahrten zur Wohnung der (Schwieger-)Mutter als außergewöhnliche Belastungen. Der Beklagte ließ die Fahrtkosten jedoch bei der Festsetzung der jeweiligen Einkommensteuer unberücksichtigt. Die Kläger legten u.a. aus diesem Grund gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2017 bis 2020 jeweils Einspruch ein.

Nachdem der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom Beklagten u.a. hinsichtlich der streitigen versagten Anerkennung der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen als unbegründet zurückgewiesen worden war, verfolgten die Kläger insoweit ihr Begehren mit einer vor dem Finanzgericht Münster erhobenen Klage weiter. Der erkennende Senat wies die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 12.07.2019 - Aktenzeichen (Az.) 4 K 2850/17 ab. In den Entscheidungsgründen führte er aus, dass die Aufwendungen für die Besuchsfahrten zur (Schwieger-)Mutter der Kläger zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Die Fahrtkosten seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 12.07.2019 - Az. 4 K 2850/17 (Gerichtsakte 4 K 2850/17, Bl. 228 ff.) Bezug genommen.

Der Beklagte wies im Nachgang zu der gerichtlichen Entscheidung auch die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2017 bis 2020 u.a. hinsichtlich des von den Klägern begehrten Abzugs der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen als unbegründet zurück. Daraufhin erhoben die Kläger wiederum Klagen vor dem Finanzgericht Münster, mit denen sie u.a. weiterhin den Abzug der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen begehrten (Klageverfahren unter dem Az. 4 K 342/21 betreffend u.a. die Einkommensteuer 2017 bis 2019 sowie Klageverfahren unter dem Az. 4 K 2785/22 betreffend die Einkommensteuer 2020).

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr vom 08.04.2022 machten die Kläger folgende Kosten in einer Gesamthöhe von 13.082,42 € als außergewöhnliche Belastungen geltend:

| Kosten für Fahrten nach E (62 Fahrten):

19.937 km x 0,62 €/km12.360,94 €
sonstige Fahrten (15 Fahrten): 1.059 km x 0,62 €/km656,58 €
Fahrten mit anderem Pkw (2 Fahrten): 18 km x 0,30 €/km5,40 €
Parkgebühren:47 €
Portokosten:12,50 €

Die Kosten erläuterten die Kläger dahin, dass die Fahrten zur Hilfe im Haushalt und Garten, Begleitung bei Einkäufen und Arztbesuchen, Medikamentenbeschaffung und zu kleineren Reparaturen sowie zur Heimplatzsuche durchgeführt worden seien. Die damit verbundenen Aufwendungen seien ihnen zwangsläufig entstanden, da die (Schwieger-)Mutter aufgrund altersbedingter körperlicher Einschränkungen und deutlicher Altersdemenz unentgeltlich gepflegt werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die mit der Einkommensteuererklärung eingereichten Erläuterungen der Kläger Bezug genommen (Bl. 14 der Einkommensteuerakte).

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2021 zunächst mit Bescheid vom 17.10.2022 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO-) auf … € fest. Bei der Festsetzung wich der Beklagte teilweise von den erklärten Werten der Kläger ab. So blieben u.a. - wie in den Vorjahren - die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Fahrtkosten außer Ansatz.

Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 Einspruch ein und begehrten aus mehreren Gründen eine niedrigere Steuerfestsetzung. Während des laufenden Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte am 17.05.2023 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2021, mit dem er dem Einspruchsbegehren teilweise abhalf und die Einkommensteuer auf … € herabsetzte sowie den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob (Gerichtsakte Bl. 3). Die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Fahrtkosten im Zusammenhang mit der klägerischen (Schwieger-)Mutter blieben hingegen weiterhin außer Ansatz. Allerdings berücksichtigte der Beklagte einen Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG i.H.v. 1.100 €. Eine abschließende Einspruchsentscheidung zu den danach weiterhin streitigen Fahrtkosten erfolgte zunächst nicht.

Die Klage unter dem Az. 4 K 342/21 betreffend u.a. die Einkommensteuer 2017 bis 2019 wies der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 14.06.2024 ab (veröffentlicht in NRWE). In den Entscheidungsgründen führte er aus, dass die Aufwendungen für die Besuchsfahrten zur (Schwieger-)Mutter der Kläger zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Die Fahrtkosten seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG. Es läge im Vergleich zu der Entscheidung im Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2015 (4 K 2850/17) kein - in einem entscheidungserheblichen Umfang - geänderter Sachverhalt vor. Die Kläger seien in den Jahren 2017 bis 2019 - wie auch schon im Jahr 2015 - zu ihrer (Schwieger-)Mutter gefahren, um übliche Hilfeleistungen zu erbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 14.06.2024 - Az. 4 K 342/21 (Gerichtsakte 4 K 342/21, Bl. 452 ff.) Bezug genommen.

Die Klage unter dem Az. 4 K 2785/22 betreffend die Einkommensteuer 2020 wies der damalige Berichterstatter als sog. konsentierter Einzelrichter i. S. d. § 79a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Urteil vom 20.05.2025 und Ergänzungsurteil vom 14.07.2025 (jeweils veröffentlicht in NRWE) ab. In den Entscheidungsgründen führte er aus, dass zum einen die Aufwendungen für die Besuchsfahrten zur (Schwieger-)Mutter der Kläger zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Es läge für das Jahr 2020 weder im Vergleich zu der Entscheidung im Klageverfahren wegen Einkommensteuer 2015 (4 K 2850/17) noch im Vergleich zu dem Klageverfahren u.a. wegen Einkommensteuer 2017 bis 2019 (4 K 342/21) ein - in einem entscheidungserheblichen Umfang - geänderter Sachverhalt vor. Die Kläger seien auch im Jahr 2020 zu ihrer (Schwieger-)Mutter gefahren, um übliche Hilfeleistungen zu erbringen. Zum anderen seien die Aufwendungen für vor Ort erbrachte Fahrten, um zum Beispiel die (Schwieger-)Mutter zu Ärzten zu bringen oder Medikamente für sie zu besorgen, ebenfalls nicht zwangsläufig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 20.05.2025 und das Ergänzungsurteil vom 14.07.2025 (Gerichtsakte 4 K 2785/22, Bl. 106 ff. und 195 ff.) Bezug genommen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17.09.2025 wies der Beklagte den - hinsichtlich der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen weiterhin offenen - Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr als unbegründet zurück. Die im Zusammenhang mit ihrer (Schwieger-)Mutter geltend gemachten Fahrtkosten seien nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Über diese Frage habe das Finanzgericht Münster zwischenzeitlich bereits mehrfach und jeweils abweisend entschieden. Der Beklagte nahm zur weiteren Begründung Bezug auf die Urteile vom 12.07.2019 - 4 K 2850/17, vom 14.06.2024 (4 K 342/21) und vom 20.05.2025 bzw. 14.07.2025 (4 K 2785/22).

Mit ihrer daraufhin am 02.10.2025 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Die Kläger nehmen Bezug auf ihre Einspruchsbegründung vom 24.10.2022 (Bl. 65 f. der Einkommensteuerakte) und tragen weiter vor, dass im Vergleich zu den Vorjahren für das Streitjahr ein abweichender Sachverhalt vorläge. Denn ab dem Streitjahr sei eine Pflegepauschale eingeführt worden und in dem Urteil vom 20.05.2025 (wegen Einkommensteuer 2020, Az. 4 K 2785/22) sei ausgeführt worden, dass die ab 2021 geltende Rechtslage keine Rückwirkung für das Jahr 2020 entfalte. Daraus lasse sich schlussfolgern, dass aus Sicht des Gerichts ab dem Streitjahr sehr wohl eine geänderte Rechtslage vorläge. Zwar habe der Beklagte die Pflegepauschale bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2021 berücksichtigt, die Anerkennung der darüber hinausgehenden tatsächlichen Kosten jedoch ohne eine nachvollziehbare Begründung zu Unrecht verweigert. Dabei sei in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/21985, 18) ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Pauschale den Nachweis und den Ansatz höherer tatsächlicher Kosten nicht ausschließe. Daraus ergäben sich bei - vom bisherigen Vortrag insoweit abweichender - Zugrundelegung einer Kilometerpauschale von 0,30 € außergewöhnliche Belastungen i.H.v. 6.702,58 €.

Die Kläger beantragen sinngemäß (Gerichtsakte Bl. 1),

den Einkommensteuerbescheid 2021 vom 17.05.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.09.2025 dahin zu ändern, dass anstelle des Pflege-Pauschbetrags von 1.100 € tatsächliche Kosten i.H.v. 6.702,58 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung vom 17.09.2025 sowie auf die Gerichtsurteile vom 12.07.2019 (4 K 2850/17), vom 14.06.2024 (4 K 342/21) und vom 20.05.2025/14.07.2025 (4 K 2785/22).

Die Gerichtsakten zu den Verfahren 4 K 2850/17, 4 K 342/21 und 4 K 2785/22 sind beigezogen worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Gerichtsakte Bl. 2, 26).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2021 vom 17.05.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.09.2025 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn zum einen sind die Kosten von 5.981,10 € (19.937 km x 0,30 €) für die Fahrten nach E zur Wohnung der (Schwieger-)Mutter nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG abzugsfähig (dazu unter 1.). Zum anderen sind auch die danach verbleibenden Aufwendungen von 721,48 € für sonstige Fahrten vor Ort (einschließlich Parkgebühren) sowie für Porto nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG abzugsfähig (dazu unter 2.).

  1. Der Beklagte hat die geltend gemachten Kosten von 5.981,10 € für Fahrten nach E zur Wohnung der (Schwieger-)Mutter der Kläger zu Recht nicht als (nachgewiesene) außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG anerkannt.

a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

b) Von diesen Grundsätzen ausgehend beurteilte der erkennende Senat bzw. dessen Berichterstatter als konsentierter Richter die Kosten für die Fahrten zur klägerischen (Schwieger-)Mutter für die Jahre 2015 (dazu unter aa), 2017 bis 2019 (dazu unter bb) und 2020 (dazu unter cc) nicht als außergewöhnliche Belastungen.

aa) Der erkennende Senat hat mit rechtskräftigem Urteil vom 12.07.2019 (Az. 4 K 2850/17, nicht veröffentlicht) die Klage der Kläger wegen Einkommensteuer 2015 abgewiesen. Streitgegenstand war der Abzug von Fahrtkosten anlässlich von Besuchen zur Hilfe und Pflege der (Schwieger-)Mutter der Kläger als außergewöhnliche Belastungen. In den Entscheidungsgründen führte der erkennende Senat aus, dass der Beklagte die Aufwendungen für die Besuchsfahrten zur (Schwieger-)Mutter der Kläger zu Recht nicht zum Abzug zugelassen habe. Die Fahrtkosten seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG. In diesem Zusammenhang stellte der Senat fest, dass es „auch angesichts der weiten Reisen, die die Kläger auf sich nehmen mussten, um von ihrem Wohnort zu dem der Mutter der Klägerin zu gelangen (Hin- und Rückfahrt 300 km) […] nicht als sittlich missbilligenswert erscheinen“ konnte, die Hilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen (Bl. 228 f. der Gerichtsakte zu 4 K 2850/17 unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 22.10.1996 - III R 265/94, BFHE 182, 352).

bb) Weiterhin hat der erkennende Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 14.06.2024 (Az. 4 K 342/21, NRWE)eine Klage wegen der klägerischen Einkommensteuer u.a. für die Jahre 2017 bis 2019 abgewiesen. Streitgegenstand war auch dort u.a. der Abzug von Fahrtkosten anlässlich von Besuchen zur Hilfe und Pflege der (Schwieger-)Mutter der Kläger als außergewöhnliche Belastungen. In den Entscheidungsgründen bezog sich der Senat auf das zuvor ergangene Urteil und führte ergänzend aus, dass für die Jahre 2017 bis 2019 kein - in einem entscheidungserheblichen Umfang - geänderter Sachverhalt vorliege. Weder die Feststellung des Merkzeichens aG noch die Eintragung der Kläger als Pflegepersonen führe zur Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen i. S. d. § 33 EStG. Außerdem könne es - auch „aufgrund der weiten Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Kläger und der in E lebenden (Schwieger-)Mutter“ - nicht sittlich missbilligenswert sein, wenn die Kläger die Pflegeleistungen auf einen professionellen Pflegedienst übertragen würden. Dass die (Schwieger-)Mutter nachvollziehbarerweise eine Pflege durch ihre Angehörigen vorziehe, stehe dem nicht entgegen. Schließlich führe auch die ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gültige Neufassung des § 33b EStG nicht dazu, dass sich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 EStG für die streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume geändert hätten (Bl. 452 f. der Gerichtsakte zu 4 K 342/21).

cc) Schließlich hat der (damalige) Berichterstatter des erkennenden Senates als konsentierter Richter mit rechtskräftigem Urteil vom 20.05.2025 sowie Ergänzungsurteil vom 14.07.2025 (4 K 2785/22) die Klage wegen der klägerischen Einkommensteuer für das Jahr 2020 abgewiesen. Streitgegenstand war u.a. wiederum der Abzug von Fahrtkosten anlässlich von Besuchen zur Hilfe und Pflege der (Schwieger-)Mutter der Kläger sowie Kosten für vor Ort erbrachte Fahrten zu Ärzten und zur Medikamentenbeschaffung als außergewöhnliche Belastungen. In den Entscheidungsgründen bezog sich der Senat auf die beiden zuvor ergangenen Urteile und führte ergänzend aus, dass (auch) für das Jahr 2020 kein in einem entscheidungserheblichen Umfang geänderter Sachverhalt vorliege. Die Aufwendungen seien insgesamt - jedenfalls - nicht zwangsläufig, da die Kläger nicht als aus sittlichen Gründen verpflichtet angesehen werden könnten, die Fahrten zum Besuch und zur Pflege der (Schwieger-)Mutter durchzuführen. Bei einer Gesamtbewertung der Umstände des Streitfalles erscheine es nicht sittlich missbilligenswert, wenn die Kläger die Pflege Dritten, zum Beispiel sozialen Diensten, übertragen würden. Die Entfernung zwischen dem klägerischen Wohnort und dem Wohnort der (Schwieger-)Mutter sei in diesem Zusammenhang einer der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bewertenden Umstände. Eine von den Klägern geforderte Bestimmung einer kilometermäßigen Grenze für eine sittliche Missbilligung sei nicht vorzunehmen. Das klägerische Vorbringen zur ab dem Jahr 2021 gültigen Rechtslage sei bereits in dem Verfahren 4 K 342/21 gewürdigt worden. Der insoweit wiederholte bzw. vertiefte Vortrag führe zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen gehe aus den Gesetzesmaterialien hervor, dass die ab dem Jahr 2021 gültige Rechtslage keine Änderung an dem bis dahin geltenden Rechtsstand bei der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ergäbe (BT-Drs. 19/21985, 18).

c) Nach Maßgabe der unter a) genannten Grundsätze sind auch im Streitjahr die Fahrtkosten anlässlich von Besuchen zur Hilfe und Pflege der (Schwieger-)Mutter der Kläger nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

aa) Die Fahrtkosten nach E zur Wohnung der (Schwieger-)Mutter sind - wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat - weder außergewöhnlich noch zwangsläufig i. S. d. § 33 Abs. 2 EStG. Es erscheint insbesondere auch angesichts der weiten Reisen, die die Kläger auf sich nehmen mussten, um von ihrem Wohnort zu dem Wohnort der (Schwieger-)Mutter der Kläger zu gelangen (Hin- und Rückfahrt 300 km) nicht als sittlich missbilligenswert, insoweit die Hilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen.

bb) Die zum Streitjahr mit der Einführung eines Pflege-Pauschbetrages in § 33b Abs. 6 EStG insoweit geänderte Rechtslage führt - entgegen der Auffassung der Kläger - zu keinem anderen Ergebnis.

aaa) Die Regelung des § 33b Abs. 6 EStG ist mit Wirkung vom 15.12.2020 durch das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 09.12.2020 (BGBl. I 2020, 2770) neu gefasst worden und erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden (§ 52 Abs. 33c EStG). Danach kann ein Steuerpflichtiger gem. § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. Der Pflege-Pauschbetrag wird nach § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG abhängig vom Pflegegrad gewährt (bei Pflegegrad 2: 600 €; bei Pflegegrad 3: 1.100 €; bei Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 €).

bbb) Die zuvor geltende Fassung des Pflege-Pauschbetrags in § 33b Abs. 6 EStG ist mit dem Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988 (BGBl. I, S. 1093) eingeführt worden. Die Regelung hatte zum Ziel, die häusliche Pflege zu stärken und die vielfältigen Belastungen, die die persönliche Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen mit sich bringt, in angemessenem Rahmen steuerlich anzuerkennen (BT-Drs. 19/21985, 18). Durch die pauschale Anerkennung sollte im Hinblick auf die menschliche Belastung, welche die Pflegeperson auf sich nimmt, auf Aufzeichnungen und Belege verzichtet werden. Nach der damaligen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/1558, 157) soll der Pauschbetrag Aufwendungen abgelten, die bei Nachweis auch nach § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden könnten (BFH-Urteil vom 04.09.2019 - VI R 52/17, BFHE 266, 196, BStBl II 2020, 97, Rn. 14).

ccc) Die Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG verfolgte weiter das Ziel, die häusliche Pflege zu stärken und die vielfältigen Belastungen, die die persönliche Pflege eines Schwerstpflegebedürftigen mit sich bringt, in angemessenem Rahmen steuerlich anzuerkennen. Danach ist im Unterschied zur bisherigen Systematik ein Pflege-Pauschbetrag ab dem Pflegegrad 2 - auch unabhängig von dem Kriterium „hilflos“ - zu gewähren. Der Pflege-Pauschbetrag leistet insoweit einen Beitrag zur Stärkung der häuslichen Pflege. Im Übrigen sollen sich dadurch an dem bislang geltenden Rechtsstand bei der Gewährung des Pflege-Pauschbetrags insoweit jedoch keine Änderungen ergeben (BT-Drs. 19/21985, 18; vgl. auch Loschelder in Schmidt, EStG § 33b Rn. 33; Unger in BeckOK/EStG, § 33b Rn. 149).

ddd) Davon ausgehend lässt die für das Streitjahr geltende Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG die (bisherigen) Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen - im Streitfall die Fahrtkosten der Kläger - nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, unberührt. Die Änderungen bei der Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG betreffen allein die Voraussetzungen, unter denen ein Pflege-Pauschbetrag „anstelle“ nach § 33 EStG abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen von einem Steuerpflichtigen beantragt werden kann. Hinzu kommt, dass auch die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 EStG eine Zwangsläufigkeit der damit abgegoltenen Aufwendungen voraussetzt (BFH-Urteil vom 04.09.2019 - VI R 52/17, BStBl II 2020, 97, Rn. 19, zu § 33b Abs. 6 EStG a.F.; Loschelder in Schmidt, EStG § 33b Rn. 37). Daran fehlt es jedoch gerade im Fall der vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten. Ob vor diesem Hintergrund der Beklagte den Pflege-Pauschbetrag zu Recht gewährt hat, bedarf keiner Entscheidung. Eine Änderung zu Ungunsten der Kläger kommt wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots (Verbot der reformatio in peius) nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 01.08.2024 - VI R 23/22, BFHE 286, 1, Rn. 43).

d) Schließlich greift auch nicht der Einwand der Kläger durch, dass der Beklagte die Möglichkeit des Abzugs (höherer) nachgewiesener außergewöhnlicher Belastungen anstelle eines Pflege-Pauschbetrags nicht erkannt habe. Denn der Beklagte hat vielmehr zutreffend erkannt, dass die Kläger mit den Kosten für die Besuchsfahrten zu ihrer (Schwieger-) Mutter keine höheren nach § 33 EStG abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen nachgewiesen haben.

  1. Die weiteren geltend gemachten Aufwendungen von 721,48 € für sonstige Fahrten vor Ort (einschließlich Parkgebühren) sowie für Porto sind ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG abzugsfähig. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob und inwieweit diese Aufwendungen durch die Pflegebedürftigkeit (dazu unter a) oder - wie die Fahrten zur Wohnung der (Schwieger-)Mutter - durch die persönliche und häusliche Pflege der (Schwieger-)Mutter selbst veranlasst worden sind (vgl. zur Abgrenzung zum Beispiel Baldauf in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 33b EStG Rn. 135; Unger in BeckOK/EStG, § 33b Rn. 163).

a) Soweit diese Aufwendungen für die sonstigen Fahrten vor Ort (einschließlich Parkgebühren) sowie für Porto durch die Pflegebedürftigkeit der Mutter, wie zum Beispiel die Beförderung zur Arztbesuchen oder für Einkaufsfahrten, veranlasst waren, sind sie den Klägern nicht zwangsläufig i. S. d. § 33 EStG entstanden. Es erscheint auch insoweit - wie der damalige Berichterstatter als konsentierter Einzelrichter in seinem Ergänzungsurteil vom 14.07.2025 bereits ausgeführt hat - bei einer Gesamtbewertung der Umstände des Streitfalles nicht sittlich missbilligenswert, wenn die Kläger diese Tätigkeiten auf Dritte, zum Beispiel auf soziale Dienste, übertragen würden.

b) Soweit diese Aufwendungen für die sonstigen Fahrten vor Ort (einschließlich Parkgebühren) sowie für Porto hingegen durch die persönliche und häusliche Pflege der (Schwieger-)Mutter veranlasst waren, sind diese bereits durch den vom Beklagten gewährten höheren Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG i.H.v. 1.100 € abgegolten (Unger in BeckOK/EStG, § 33b Rn. 189, m.w.N.).

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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