Finanzgericht Münster, 2026-06-18, 8 K 901/23 E

8 K 901/23 ESteuergericht18.06.2026

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 8 K 901/23 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-18

Aktenzeichen: 8 K 901/23 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2026:0618.8K901.23E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

T a t b e s t a n d :

Streitig ist, ob der Kläger sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -) erzielt hat, indem er seine hälftigen Miteigentumsanteile an einem Mehrfamilienhaus und zwei Eigentumswohnungen im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe auf seine Ehefrau übertragen hat und zugleich ein wechselseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt vereinbart wurde.

Der Kläger und seine damalige Ehefrau, Frau L., waren seit […] 2006 verheiratet und lebten - ohne Ehevertrag - im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Jahr 2011 erwarben sie ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen in P. (G01) zu je hälftigem Miteigentum. Im Jahr 2012 erwarben sie zudem zwei Eigentumswohnungen in einem Objekt auf F. (G02 [Erdgeschoss] und G03 [Dachgeschoss]) ebenfalls zu je hälftigem Miteigentum. In der Folgezeit verließ Frau L. die eheliche Wohnung und zog in die Erdgeschosswohnung des Objekts G01. Im Jahr 2016 beantragte sie die Scheidung der Ehe. Neben dem Scheidungsverfahren waren beim Amtsgericht P. auch Verfahren wegen des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs (46 F 136/16 VA und 46 F 136/16 GÜ) und ein Verfahren wegen Trennungsunterhalts (46 F 81/17) anhängig.

Am 16.07.2018 kam es beim Amtsgericht P. zu einem Mediationsgespräch vor dem Güterichter (Aktenzeichen 58 AR 1/18 G). Der Kläger und Frau L., die beide anwaltlich vertreten waren, schlossen in dem Gütetermin im Anschluss an das Mediationsgespräch einen Vergleich: Der Kläger verpflichtete sich, seine hälftigen Miteigentumsanteile an dem Mehrfamilienhaus in der G01 und den beiden Eigentumswohnungen auf Frau L. zu übertragen. Frau L. sollte die bestehenden Belastungen übernehmen und die Kosten der notariellen Beurkundung tragen. Die Beurkundung sollte der Notar B. in P. vornehmen. „Wegen der weiteren Einzelheiten“ wurde auf die Anlage zum Protokoll verwiesen. Nutzen und Lasten sollten zum 01.08.2018 übergehen.

Zudem verpflichtete sich Frau L., zwei Perlenketten und ein Silberbesteck an den Kläger zu übergeben. Hierzu heißt es: Die Parteien seien sich einig, dass diese Gegenstände im Eigentum des Klägers stünden. Darüber hinaus bestehe Einigkeit, dass Frau L. Eigentümerin des PKW N01 sei und der PKW bei ihr verbleibe. Weiter heißt es:

  • Die Parteien verzichteten wechselseitig auf weitergehenden Zugewinnausgleich und nähmen diesen Verzicht wechselseitig an;
  • die Parteien verzichteten wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs und nähmen diesen Verzicht wechselseitig an;
  • die Parteien verzichteten wechselseitig auf Ansprüche von nachehelichem Unterhalt und nähmen diesen Verzicht wechselseitig an.

Zudem verpflichtete sich Frau L., den Stufenantrag auf Trennungsunterhalt aus dem Verfahren 46 F 81/17 zurückzunehmen. Festgehalten wurde zudem, dass mit der vorstehenden Regelung die Verfahren 46 F 136/16 GÜ und 46 F 136/16 VA erledigt seien. Frau L. werde keinen künftigen Trennungsunterhalt geltend machen. Die Parteien ersuchten das Gericht, sobald wie möglich Scheidungstermin anzuberaumen. Weitergehende Herausgabe- und Zahlungsansprüche sowie sämtliche übrigen wechselseitigen Ansprüche, seien sie bekannt oder unbekannt, würden nicht mehr geltend gemacht. Abschließend erklärten der Kläger und Frau L. übereinstimmend, dass sie seit über einem Jahr getrennt lebten und nicht bereit seien, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen. Sie erklärten: „Wir möchten geschieden werden.“ Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe Einverständnis.

Dem Protokoll waren u.a. drei Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken als Anlage beigefügt. Das Gutachten von J. vom 17.07.2017 bezieht sich auf das Objekt G01 und weist zum Stichtag 06.12.2016 einen Verkehrswert von 1.600.000 EUR aus. Die beiden anderen Gutachten des Sachverständigen M. vom 18.07.2017 betreffen die beiden Eigentumswohnungen auf F. zum Stichtag 06.12.2016 und weisen Verkehrswerte von 380.000 EUR (G02) und von 290.000 EUR (G03) aus. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Verhandlung vor dem Güterichter und dessen Anlagen verwiesen.

Die Ehe wurde am 28.10.2018 geschieden. Am 12.12.2018 schlossen der Kläger und Frau L. eine notarielle Vereinbarung. Einleitend heißt es, die Erschienenen bäten um Beurkundung dreier Auflassungen und einer Schuldübernahme im Zuge des Zugewinnausgleichs. Unter der Überschrift „Verteilung der Vermögensgegenstände mit Durchführung des Zugewinnausgleichs“ wird ausgeführt: Den Wert der Immobilien würden die Erschienenen „zu notariellem Protokoll“ wie folgt angeben: G01 in P.: 930.000 EUR; G02 in T., F.: 380.000 EUR; G03 in T., F.: 295.000 EUR. Verbindlichkeiten zur Hausfinanzierung des Objekts G01 bestünden nicht mehr. Für die Eigentumswohnungen beliefen sich die Verbindlichkeiten zur Hausfinanzierung zum Stichtag 01.08.2018 auf 197.572 EUR (G02) und 190.653 EUR (G03). Der Kläger übertrug seine Miteigentumsanteile an den drei Objekten auf Frau L.. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung. Frau L. übernahm zudem die Verbindlichkeiten aus den gesamtschuldnerisch aufgenommenen Darlehen mit schuldbefreiender Wirkung für den Kläger als alleinige Schuldnerin. Für den Fall, dass der Gläubiger der Schuldübernahme nicht zustimmen sollte, sollte die Vereinbarung als Erfüllungsübernahme gegenüber dem Kläger gelten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde (UR-Nr. N02 P des Notars I., P.) Bezug genommen.

Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2018 sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und zwar wie folgt:

ObjektG01G02G03
Zeitpunkt der Anschaffung01.11.201101.08.201201.08.2012
Zeitpunkt der Veräußerung01.08.201801.08.201801.08.2018
Veräußerungspreis oder an dessen Stelle tretender Wert465.000 EUR190.000 EUR147.500 EUR
AK / HK519.946 EUR184.394 EUR178.806 EUR
AfA / Sonderabschreibungen58.036 EUR12.069 EUR11.680 EUR
Gewinn / Verlust3.090 EUR17.675 EUR./. 19.626 EUR
Gesamt1.139 EUR

Der Beklagte erließ am 18.05.2020 einen Einkommensteuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging. Er berücksichtigte die sonstigen Einkünfte wie erklärt, bat jedoch darum, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Bescheids eine detaillierte Ermittlung der Veräußerungsgewinne/-verluste nebst sämtlicher Belege und, sofern vorhanden, notarieller Verträge einzureichen und die Scheidungsfolgenvereinbarung beizufügen. Der Kläger übersandte daraufhin den notariellen Vertrag vom 12.12.2018.

Im November 2020 begann der Beklagte mit einer Außenprüfung beim Kläger, die auch die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG zum Gegenstand hatte. Während der Betriebsprüfung kam es zu umfangreichem Schriftwechsel zwischen der Prüferin und dem Kläger, wobei es zunächst in erster Linie um den Verkehrswert des Objekts G01 und die Höhe der zu berücksichtigenden nachträglichen Herstellungskosten ging. Im Hinblick auf die Höhe der nachträglichen Herstellungskosten wurden die offenen Fragen einvernehmlich geklärt. Wegen des Verkehrswerts holte die Prüferin eine baufachliche Stellungnahme der Bausachverständigen der Finanzverwaltung ein. In ihrer Stellungnahme vom 23.11.2020 gelangte diese zu dem Ergebnis, dass der Verkehrswert zum 01.08.2018 1.521.856 EUR betragen habe. In dem Betriebsprüfungsbericht vom 05.05.2021 führte die Prüferin aus, dass sich die Anschaffungskosten des Objekts G01 auf 1.012.930 EUR beliefen und der Veräußerungspreis (Anspruch von Frau L.) 750.000 EUR betrage. Unter Berücksichtigung der erklärten AfA ergebe sich ein Veräußerungsgewinn von 301.570 EUR. Bei der G02 sah die Prüferin keinen Änderungsbedarf. Den Veräußerungspreis der G03 bezifferte die Prüferin auf 151.400 EUR, so dass sich ein Veräußerungsverlust von 15.726 EUR ergab.

ObjektVeräußerungsgewinn bisherVeräußerungsgewinn BP
G013.090 EUR301.570 EUR
G0217.675 EUR17.675 EUR
G03./. 19.626 EUR./. 15.726 EUR
Summe1.139 EUR303.519 EUR

Bereits zu Beginn der Prüfung war gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet worden. Gegenstand war u.a., dass der Kläger bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für das Objekt G01 den in dem notariellen Vertrag vom 12.12.2028 angegebenen Wert von 930.000 EUR zugrunde gelegt hatte und nicht den vom Gutachter ermittelten Wert von 1.600.000 EUR.

Nach Übersendung des Betriebsprüfungsberichts vertrat der Kläger die Auffassung, dass keine Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorlägen, weil Frau L. keinen auf Geld gerichteten Zugewinnausgleichsanspruch gegen ihn, den Kläger, gehabt habe. Wegen des „auf Sachwerte ausgerichteten Vergleichs“ vom 16.07.2018 sei ein auf Geld gerichteter Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht entstanden. Zum einen sei ein Zugewinnausgleichsanspruch gar nicht ermittelt worden. Zum anderen sei der Vergleich zeitlich vor der Scheidung geschlossen worden. Frau L. habe zu keinem Zeitpunkt eine auf Geld gerichtete Forderung aus einem Zugewinnausgleich gehabt. Denn der Zugewinnausgleichsanspruch entstehe erst mit Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft, also im Zeitpunkt der Scheidung der Ehe. Die Miteigentumsanteile hätten daher nicht an Erfüllungs statt (§ 364 BGB) übertragen werden können. Der Kläger nahm Bezug auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 01.02.2017 (XII ZB 71/16), die Aufsätze von Milatz, DStR 2021, 1437 und Stein, DStR 2012, 1063 und die Verfügung der OFD Frankfurt vom 27.02.2014 (S 2256 A - 16 - St 224).

Der Beklagte erließ (nachdem er den Kläger zuvor telefonisch angehört hatte) am 27.08.2021 einen Änderungsbescheid. Er berücksichtigte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 349.619 EUR (BP-Bericht: 303.519 EUR). Zur Erläuterung wies er darauf hin, dass nunmehr die gutachterlich ermittelten Verkehrswerte berücksichtigt worden seien. D.h.: Für das Objekt G01 berücksichtigte der Beklagte einen Veräußerungspreis von 800.000 EUR (statt wie die Betriebsprüfung abgerundet 750.000 EUR) und für die G03 - wie vom Kläger ursprünglich angesetzt - 147.500 EUR.

ObjektVeräußerungsgewinn
G01351.570 EUR
G0217.675 EUR
G03./. 19.626 EUR
Summe349.619 EUR

Der Kläger legte (auch wegen anderer Feststellungen) Einspruch ein und hielt im Hinblick auf die sonstigen Einkünfte an seiner Ansicht fest. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens ergingen mehrere Änderungsbescheide. Der zuletzt ergangene Änderungsbescheid vom 06.12.2022 betraf die sonstigen Einkünfte. Der Beklagte berücksichtigte sie mit 337.744 EUR, nachdem er die bei den Eigentumswohnungen angesetzten AfA-Beträge jeweils halbiert hatte:

ObjektVeräußerungsgewinn
G01351.570 EUR
G0211.640 EUR
G03./. 25.466 EUR.
Summe337.744 EUR

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21.03.2023 als unbegründet zurück. Entgegen der Auffassung des Klägers habe er seine Miteigentumsanteile an den Grundstücken im Rahmen des Zugewinnausgleichs übertragen, um den auf Geld gerichteten Zugewinnausgleichsanspruch von Frau L. zu erfüllen. Dies ergebe sich sowohl aus dem vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich vom 16.07.2018 als auch aus dem notariellen Übertragungsvertrag vom 12.12.2018. Der Zugewinnausgleich sei erst mit dem zivilrechtlichen Übergang der Miteigentumsanteile erfolgt, wozu eine notarielle Beurkundung der Auflassung und die Eintragung im Grundbuch erforderlich gewesen sei. Der „sachgegenständliche Ausgleich“ sei erst nach der Scheidung und damit nach der Beendigung der Zugewinngemeinschaft erfolgt. Die vom Kläger zitierten Aufsätze behandelten einen anderen Fall, nämlich den, dass private Veräußerungsgeschäfte durch ehevertragliche Vereinbarungen vor Beendigung des gesetzlichen Güterstands vermieden werden könnten. Ein Ehevertrag liege nicht vor. Insbesondere liege in dem geschlossenen Vergleich keine ehevertragliche Vereinbarung, sondern eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Sinne des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB. Diese sei untrennbarer Bestandteil des Zugewinnausgleichs, auch wenn der Zugewinnausgleichsanspruch erst mit der Beendigung des Güterstands entstehe und fällig werde.

Der Kläger hat Klage erhoben und wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Vorliegend fehle es am Tatbestandsmerkmal der Veräußerung. Unter einer Veräußerung im Sinne des § 23 EStG sei die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts zu verstehen. Die Erfüllung im Sinne des § 362 BGB sei kein entgeltliches Geschäft, denn der Steuerpflichtige erhalte etwas, das ihm wirtschaftlich ohnehin schon gehöre und deshalb seine Leistungsfähigkeit nicht steigern könne. Darüber hinaus sei ein gegenständlicher Ausgleich, wie er hier vorliege, nach einhelliger Meinung nicht nach § 23 EStG steuerpflichtig. Der Kläger gibt zur weiteren Klagebegründung folgende Textpassagen wörtlich wieder:

Münchner Kommentar-Koch , 9. Auflage 2022, § 1378 BGB, Rn. 64, m.w.N.:

„Erfolgt die Übertragung des Grundstücks hingegen […] durch Einschaltung des Familiengerichts, so fällt die Spekulationssteuer des § 23 EStG nicht an , […]“.

Milatz , Gestaltung bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft, in DStR 2021, 1437, Ziffer 7:

„Folgt das Steuerrecht dem Zivilrecht und vereinbaren Eheleute, dass ein Anspruch nach § 1378 BGB - der Anspruch entsteht mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft - sachgegenständlich erfüllt wird, liegen die Voraussetzungen einer Veräußerung nicht vor . Mangels Gegenleistung wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH schon kein entgeltlicher Vorgang anzunehmen sein. […] Vereinbaren die Parteien jedoch die sachgegenständliche Übertragung zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs, der nicht mehr auf Geld gerichtet ist, ist keine Veräußerung gegeben . Das durch die Finanzverwaltung lapidare Verneinen eines Anspruches vor dem Hintergrund, es muss in jedem Fall ein bei sachgegenständlicher Erfüllung einer Zugewinnausgleichsforderung Veräußerungsvorgang vorliegen (sic), verkennt die zivilrechtliche Dogmatik.“

Stein , Vermeidung von Veräußerungsgewinnen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft - Vorteile eines gegenstandsbezogenen Zugewinnausgleichs durch Ehevertrag, in DStR 2012, 1063, Ziffer 3.2:

„Bei entsprechender Vereinbarung […] entsteht als Zugewinnausgleich nicht mehr die vom BFH erwähnte Geldforderung, sondern die Forderung auf einen bestimmten Gegenstand. Daraus folgt, dass bei […] vereinbartem Zugewinnausgleich durch konkrete Gegenstandshingabe weder dem Grunde nach ein ertragsteuerlich entgeltliches Geschäft noch eine Leistung an Erfüllungs statt vorliegt.

Der Kläger betont, dass ein Geldanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB nie entstanden sei. Er verweist insoweit erneut auf den Beschluss des BGH vom 01.02.2017 (XII ZB 71/16). Hierin habe der BGH ausdrücklich hervorgehoben, dass ein Anspruch auf Geld nach § 1378 Abs. 1 BGB nicht entstehe, wenn bereits zuvor ein Vergleich gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB geschlossen worden sei. Darüber hinaus stehe die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung nicht mit den gesetzlichen Wertungen im Erbschaftsteuerrecht und im Grunderwerbsteuerrecht im Einklang. Der güterrechtliche Zugewinnausgleich sei von der Schenkungsteuer befreit (§ 5 Abs. 2 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz). Der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers sei nach § 3 Nr. 5 Grunderwerbsteuergesetz von der Grunderwerbsteuer befreit. Damit bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der güterrechtliche Vermögensausgleich als „interner Vermögensabgleich“ zwischen Ehegatten grundsätzlich steuerlich privilegiert und nicht wie ein marktgängiges Austauschgeschäft zu behandeln sei.

Die Übertragung der Miteigentumsanteile sei als Bestandteil einer „güterrechtlichen Realteilung“ zu qualifizieren und nicht als Ausdruck eines einkommensteuerrechtlich relevanten Veräußerungsgeschäfts. Ein Veräußerungspreis im Sinne des § 23 Abs. 3 EStG lasse sich aus dem Vergleich weder isoliert herauslösen noch der Höhe nach bestimmen.

Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte Änderungsbescheide nach § 10d EStG erlassen (zuletzt Änderungsbescheid vom 12.12.2023).

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 12.12.2023 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung sonstiger Einkünfte auf 0 EUR festgesetzt wird,

hilfsweise, die Revision zuzulassen,

sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug.

Der Senat hat die Sache am 18.06.2026 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung [FGO]). Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegt. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist (aus Sicht des Klägers) nicht zu beanstanden.

Nach § 22 Nr. 2 EStG unterfallen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG den sonstigen Einkünften. Private Veräußerungsschäfte sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Entgegen der Ansicht des Klägers hat er seine Miteigentumsanteile an dem Mehrfamilienhaus und den Eigentumswohnungen an Frau L. veräußert.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter einer Veräußerung im Sinne des § 23 EStG die entgeltliche Übertragung des angeschafften Wirtschaftsguts auf einen Dritten zu verstehen (z.B. BFH Urteil vom 06.02.2018 IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl. II 2018, 525; BFH Urteil vom 03.09.2019 IX R 12/18, BFHE 266, 182, BStBl. II 2920, 94). Hat ein Ehegatte gegen den anderen einen Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB, so ist dieser Anspruch auf Geld gerichtet (z.B. MüKoBGB/Koch, 10. Aufl. 2025, BGB § 1378 Rn. 3). Der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht kraft Gesetzes und wird vom anspruchsberechtigten Ehegatten unentgeltlich erworben. Überträgt der andere Ehegatte dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Abgeltung der Zugewinnausgleichsforderung Vermögen, so erfolgt die Vermögensübertragung gegen Entgelt (vgl. BFH Urteil vom 15.02.1977 VIII R175/74, BFHE 121, 340, BStBl. II 1977, 389, Rn. 12; BFH Urteil vom 08.03.2006 IX R 34/04, BFH/NV 2006, 1280, Rn. 10; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 16.03.2026, 9 K 170/24, juris, Rn. 64 [Revision anhängig unter IX R 4/26]).

Etwas anderes ergibt sich dann, wenn die Zugewinnausgleichsforderung des anspruchsberechtigten Ehegatten originär nicht auf Geld gerichtet ist, weil während des bestehenden Güterstands ehevertraglich vereinbart wurde, dass ein künftiger Zugewinnausgleich durch die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands erfolgen soll. Erforderlich ist, dass keine wertmäßige Anrechnung auf den Zugewinnausgleich erfolgt, sondern ein bestimmter Gegenstand unabhängig von dessen Wert als Zugewinnausgleich geschuldet wird. Die Übertragung dieses Vermögensgegenstands im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolgt in diesem Fall unentgeltlich, weil der Ehegatte, dem die Zugewinnausgleichsforderung zusteht, den Anspruch auf den Gegenstand kraft Gesetzes und damit unentgeltlich erworben hat (so überzeugend Stein, DStR 2012, 1063).

Ein solcher Fall liegt hier - anders als der Kläger meint - nicht vor. Der Kläger ist der Auffassung, Frau L. habe keinen auf Geld gerichteten Anspruch gegen ihn gehabt. Denn vor der Entstehung der Zugewinnausgleichsforderung sei vereinbart worden, dass der Zugewinnausgleich durch die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken erfolgen solle. Deshalb sei ihr Zugewinnausgleichsanspruch originär auf die Übertragung der Miteigentumsanteile gerichtet gewesen, so dass die Übertragung nicht entgeltlich erfolgt sei. Dies ist nicht der Fall.

Zwar ist es richtig, dass der Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB (erst) mit der Beendigung des Güterstands entsteht. Im Falle der Scheidung endet der Güterstand mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Der im Rahmen des Gütetermins geschlossene Vergleich, der den Kläger zur Übertragung der Miteigentumsanteile verpflichtete, wurde am 16.07.2018 geschlossen und die Ehe (erst) am 28.10.2018 geschieden. Allerdings führte dieser zeitliche Ablauf nicht dazu, dass Frau L.‘ Zugewinnausgleichsanspruch originär auf die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Immobilien gerichtet war. Denn der Kläger und Frau L. haben keinen Ehevertrag geschlossen, in dem sie das „gesetzliche Ausgleichssystem“ durch „ein vertragliches“ ersetzt haben (vgl. Stein, DStR 2012, 1063 unter 3.1).

Bei dem in dem Termin vor dem Güterichter abgeschlossenen Vergleich handelt es sich nicht um einen Ehevertrag im Sinne des § 1408 BGB, sondern um eine Scheidungsfolgenvereinbarung gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB. Ein Ehevertrag liegt vor, wenn die Regelung generell und unabhängig von einer konkreten Scheidungsabsicht getroffen wird. Die Vereinbarung ist hingegen als Scheidungsfolgenvereinbarung zu qualifizieren, wenn sie nur für das bereits anhängige oder konkret ins Auge gefasste Scheidungsverfahren gelten soll und daher ihre Wirksamkeit verliert, wenn es nicht zu der bevorstehenden Scheidung kommt (vgl. BeckOK BGB/Scheller/Sprink, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 1378 Rn. 27). Letzteres war hier der Fall. Der in dem Güterichtertermin vom 16.07.2018 vereinbarte Vergleich wurde im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Scheidung geschlossen. Der Kläger und Frau L. erklärten übereinstimmend, dass sie nicht bereit seien, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen und die Ehe schnellstmöglich geschieden werden solle. Die Parteien gingen (zutreffend) davon aus, dass der Zugewinnausgleichsanspruch zeitnah entstehen würde; er sollte durch die Übertragung der Miteigentumsanteile erfüllt werden. Dementsprechend war Gegenstand der Vereinbarung der aus der Scheidung der Ehe resultierende Zugewinnausgleichsanspruch, der zwar in rechtlicher Hinsicht noch nicht entstanden war, dessen Entstehung aber unmittelbar bevorstand. Wäre es nicht zur Scheidung gekommen (etwa, weil Frau L. den Scheidungsantrag wider Erwarten zurückgenommen hätte oder einer der Ehegatten vor der Scheidung verstorben wäre), wäre der Vergleich hinfällig geworden. Es handelte sich nicht um eine grundsätzliche Regelung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Vorfeld einer Güterstandsbeendigung (vgl. Stein, DStR 2012, 1063 unter 3.1), sondern um eine Vereinbarung zur Beendigung der von Frau L. angestrengten Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich), die gemäß § 137 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit dem Scheidungsverfahren zusammengefasst werden. Frau L. hatte auf Geld gerichtete Forderungen geltend gemacht. Der Vergleich beinhaltet einen Verzicht auf diese Forderungen. Im Hinblick auf den Zugewinnausgleich heißt es insoweit: „Die Parteien verzichten wechselseitig auf weitergehenden Zugewinnausgleich und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.“ Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass gerade nicht vereinbart worden ist, dass der Zugewinnausgleichsanspruch von Frau L. auf die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Immobilien gerichtet war. Denn in diesem Fall hätte es eines Verzichts auf „weitergehenden Zugewinnausgleich“ nicht bedurft. Der Vergleich lässt sich nur dahin verstehen, dass Frau L. die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Immobilien zur Erledigung der Verfahren über die Scheidungsfolgesachen (Zugewinn, Unterhalt) akzeptierte und auf die (in den Verfahren 46 F 81/17, 46 F 136/16 GÜ und 46 F 136/16 VA) geltend gemachten Ansprüche sowie alle möglicherweise noch bestehenden weiteren Ansprüche verzichtete. Vor diesem Hintergrund liegt in dem Vergleich eine entgeltliche Übertragung der Miteigentumsanteile an den Immobilien.

Darauf, dass der Zugewinnausgleichsanspruch gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB erst mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe entstanden wäre, kommt es nicht an. Richtig ist, dass Frau L. zu keinem Zeitpunkt ein auf Geld gerichteter Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB zustand. Grund hierfür war allerdings nicht, dass der Zugewinnausgleichsanspruch auf eine Sachleistung (die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands) gerichtet war. Vielmehr war dies auf die in dem Vergleich liegende umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung zurückzuführen, die einen schuldrechtlichen Anspruch auf die dingliche Übertragung der Miteigentumsanteile an den Immobilien zu den dort näher geregelten Modalitäten beinhaltete. In dieser Vereinbarung liegt - wie bereits ausgeführt - ein entgeltlicher Vorgang: Der Verpflichtung, die Miteigentumsanteile an den Immobilien zu übertragen, stand der Verzicht auf die mit der Scheidung verbundenen Geldforderungen gegenüber.

Soweit der Kläger auf die Behandlung von Übertragungen zwischen Ehegatten im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht und im Grunderwerbsteuerrecht abstellt, kann offenbleiben, ob die vom Kläger vorgetragenen Argumente seine Sichtweise unterstützen. Entscheidend ist die ausschließlich nach ertragsteuerlichen Maßstäben vorzunehmende Beantwortung der Frage, ob ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegt. Diese Frage ist - wie dargelegt - zu bejahen.

Hinsichtlich der Höhe des Veräußerungsgewinns ist der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Gewinn der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG abgezogen worden sind. Veräußerungspreis ist dabei jede Gegenleistung, die der Veräußerer in Geld oder Geldeswert für das Wirtschaftsgut erhält (z.B. Schmidt/Levedag, EStG, 45. Aufl. 2026, § 23 Rn. 64).

Die Gegenleistung von Frau L. für die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Immobilien bestand in dem Verzicht auf die ihr infolge der Scheidung zustehenden Forderungen. Die Höhe dieser Forderungen lässt sich nicht ermitteln. Der Kläger und Frau L. haben deren Ansprüche bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht beziffert. Der Senat hat davon abgesehen, das Einverständnis des Klägers und von Frau L. zur Beiziehung der familiengerichtlichen Akten einzuholen und diese Akten beizuziehen (vgl. BFH Urteil vom 12.06.1991 III R 106/87, BFHE 164, 396, BStBl. II 1991, 806). Denn diese hätten allenfalls Aufschluss über die Höhe der von Frau L. geltend gemachten Forderungen gegeben. Ob diese Forderungen tatsächlich bestanden haben, wäre aus den Akten nicht ersichtlich gewesen, weil das Familiengericht hierüber keine Entscheidung getroffen hat. Die familiengerichtlichen Verfahren über die Scheidungsfolgesachen wurden im Rahmen des abgeschlossenen Vergleichs vielmehr gütlich beigelegt. Der Vergleich enthält indes einen Verweis auf die Anlagen zum Protokoll über den Güterichtertermin. Als Anlagen beigefügt waren unter anderem die Verkehrswertgutachten über die drei Immobilien. Obwohl der dortige Stichtag (06.12.2016) nicht mit dem Zeitpunkt übereinstimmt, in dem Besitz, Lasten und Nutzen auf Frau L. übergehen sollten (01.08.2018), liegt es nahe, dass die Parteien davon ausgingen, dass die in den Gutachten ermittelten Werte zur Hälfte mit den Forderungen von Frau L. korrespondierten. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 Abgabenordnung schätzt der Senat den Veräußerungspreis daher auf 800.000 EUR für das Objekt G01, 190.000 EUR für die G02 und 147.500 EUR für die G03. Der in der notariellen Urkunde vom 12.12.2018 für das Objekt G01 „zu notariellem Protokoll“ angegebene Wert von 930.000 EUR ist insoweit nicht von Bedeutung. Zum einen ist nicht erkennbar, wie dieser Wert ermittelt wurde. Zum anderen diente die Vereinbarung lediglich dem dinglichen Vollzug des in dem Vergleich liegenden Verpflichtungsgeschäfts, das für die Vereinbarung von Leistung und Gegenleistung maßgeblich ist.

Der Veräußerungsgewinn ermittelt sich wie folgt:

ObjektG01G02G03
Veräußerungspreis800.000 EUR190.000 EUR147.500 EUR
abzgl. AK / HK506.465 EUR184.394 EUR178.806 EUR
zzgl. AfA / Sonderabschreibungen58.036 EUR12.069 EUR11.680 EUR
Gewinn / Verlust351.571 EUR17.675 EUR./. 19.626 EUR

Insgesamt belaufen sich die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 349.620 EUR. Dass der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid 337.744 EUR berücksichtigt hat, beruht darauf, dass er die hinzuzurechnenden (bereits halbierten) AfA-Beträge von 12.069 EUR und 11.680 EUR nochmals halbiert hat. Hierdurch wird der Kläger nicht beschwert.

Der Senat muss nicht entscheiden, ob sich der Umstand, dass Frau L. die im Hinblick auf die Eigentumswohnungen auf F. noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 388.225 EUR (für die sie bereits als Gesamtschuldnerin haftete) allein übernahm, auf die Höhe auswirkte, weil der Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung befreit wurde. Sollte die Hälfte dieses Betrags in den Veräußerungspreis einzubeziehen sein, hat der Beklagte hiervon - zugunsten des Klägers - abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

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