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10 K 2123/22 Kg•Finanzgericht Münster, 2025-02-20, 10 K 2123/22 Kg
10 K 2123/22 KgSteuergericht20.02.2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-20
Aktenzeichen: 10 K 2123/22 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2025:0220.10K2123.22KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2022 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 27.05.2022, vom 25.07.2022 und letztlich der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2022 verpflichtet, der Klägerin Kindergeld für das Kind B für den Zeitraum März bis August 2022 in voller gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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