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2 K 1046/22 G•Finanzgericht Münster, 2024-08-28, 2 K 1046/22 G
2 K 1046/22 GSteuergericht28.08.2024
Entscheidungsdatum: 2024-08-28
Aktenzeichen: 2 K 1046/22 G
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2024:0828.2K1046.22G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Die Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag für 2018 vom 28.07.2020 und für 2019 vom 13.08.2021 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2022 werden dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2018 und 2019 jeweils auf 0 € festgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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