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12 K 3001/21 AO•Finanzgericht Münster, 2023-12-15, 12 K 3001/21 AO
12 K 3001/21 AOSteuergericht15.12.2023
Entscheidungsdatum: 2023-12-15
Aktenzeichen: 12 K 3001/21 AO
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2023:1215.12K3001.21AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Der Duldungsbescheid vom 08.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.11.2021 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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