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2 K 2201/20 AO•Finanzgericht Münster, 2023-11-21, 2 K 2201/20 AO
2 K 2201/20 AOSteuergericht21.11.2023
Entscheidungsdatum: 2023-11-21
Aktenzeichen: 2 K 2201/20 AO
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2023:1121.2K2201.20AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Der Duldungsbescheid vom 31.07.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.07.2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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