Finanzgericht Münster, 2023-08-23, 9 K 2166/21 K,G,F

9 K 2166/21 K,G,FSteuergericht23.08.2023

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 9 K 2166/21 K,G,F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-23

Aktenzeichen: 9 K 2166/21 K,G,F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2023:0823.9K2166.21K.G.F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Der Bescheid für 2018 über Körperschaftsteuer vom 4.6.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.7.2021 wird dahingehend geändert, dass die Körperschaftsteuer ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen von ./. 269.364 € neu festgesetzt wird.

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlust-vortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2018 vom 4.6.2020 wird dahingehend geändert, dass der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2018 mit 843.454 € festgestellt wird.

Der Bescheid für 2018 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 4.6.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.7.2021 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag ausgehend von einem Gewerbeertrag von ./. 269.289 € neu festgesetzt wird.

Der Bescheid auf den 31.12.2018 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 16.6.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.7.2021 wird dahingehend geändert, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust mit 843.379 € festgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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