Finanzgericht Münster, 2022-05-16, 5 V 507/22

5 V 507/22Steuergericht16.05.2022

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 5 V 507/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-16

Aktenzeichen: 5 V 507/22

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2022:0516.5V507.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 14.12.2021 über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2014 wird in Höhe von 3.420 € bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch vom 21.12.2021 oder bis dessen anderweitiger Erledigung ausgesetzt.

Die Vollziehung der Abrechnungsbescheide vom 14.12.2021 über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2017 und 2018 werden jeweils in Höhe von 114 € bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch vom 21.12.2021 oder bis dessen anderweitiger Erledigung ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 38 % und der Antragsgegner zu 62 %.

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