Finanzgericht Münster, 2022-04-25, 12 V 572/22 AO

12 V 572/22 AOSteuergericht25.04.2022

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 12 V 572/22 AO — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-25

Aktenzeichen: 12 V 572/22 AO

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2022:0425.12V572.22AO.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für April 2021 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe aufgehoben.

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für Juli 2021, August 2021 und September 2021 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in voller Höhe ausgesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

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