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11 K 1056/19 Kg•Finanzgericht Münster, 2022-03-14, 11 K 1056/19 Kg
11 K 1056/19 KgSteuergericht14.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-14
Aktenzeichen: 11 K 1056/19 Kg
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2022:0314.11K1056.19KG.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Der Ablehnungsbescheid vom 06.11.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 08.03.2019 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens
zu jeweils 50%.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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