Finanzgericht Münster, 2022-02-08, 2 K 2243/21 Kg

2 K 2243/21 KgSteuergericht08.02.2022

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 2 K 2243/21 Kg — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-08

Aktenzeichen: 2 K 2243/21 Kg

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2022:0208.2K2243.21KG.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.08.2021 verpflichtet, gegenüber der Klägerin Kindergeld für deren leibliche Kinder H und J für den Zeitraum von September 2020 bis August 2021 festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

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