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8 Ko 326/21•Finanzgericht Münster, 2021-10-04, 8 Ko 326/21
8 Ko 326/21Steuergericht04.10.2021
Entscheidungsdatum: 2021-10-04
Aktenzeichen: 8 Ko 326/21
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2021:1004.8KO326.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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