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4 K 794/19 F•Finanzgericht Münster, 2020-02-21, 4 K 794/19 F
4 K 794/19 FSteuergericht21.02.2020
Entscheidungsdatum: 2020-02-21
Aktenzeichen: 4 K 794/19 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2020:0221.4K794.19F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Die gesonderten Feststellungen der verbleibenden Verlustvorträge zum Schluss der Veranlagungszeiträume 2011 und 2012 jeweils vom 28.09.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 14.02.2019 werden dahingehend ab-geändert, dass kein nicht ausgleichsfähiger und kein verrechenbarer Verlust i.S. des § 15b Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EStG aus dem Betrieb des „Verwaltungsvertragsmodells I der X, BHKW 1 und 2“ festgestellt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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