9 K 384/18 K,G•Finanzgericht Münster, 2019-07-17, 9 K 384/18 K,G
Finanzgericht Münster, 2019-07-17, 9 K 384/18 K,G
9 K 384/18 K,GSteuergericht17.07.2019
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 384/18 K,G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-17
Aktenzeichen: 9 K 384/18 K,G
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2019:0717.9K384.18K.G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Die Bescheide für 2011 bis 2013 über Körperschaftsteuer vom 7.7.2016 sowie über den Gewerbesteuermessbetrag vom 20.7.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.1.2018, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der festgesetzten Körperschaftsteuern bzw. der festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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