Finanzgericht Münster, 2019-05-15, 13 K 2556/15 K,G

13 K 2556/15 K,GSteuergericht15.05.2019

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 13 K 2556/15 K,G — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-15

Aktenzeichen: 13 K 2556/15 K,G

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2019:0515.13K2556.15K.G.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, den Körperschaftsteuerbescheid für 2011 vom 20.4.2015 und den Gewerbesteuermessbescheid für 2011 vom 8.5.2015 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4.8.2015 dahingehend zu ändern, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte und der Gewerbeertrag der Klägerin vor Verlustabzug jeweils um 36.000 € gemindert wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

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