1 K 2201/17 F•Finanzgericht Münster, 2018-02-23, 1 K 2201/17 F
Finanzgericht Münster, 2018-02-23, 1 K 2201/17 F
1 K 2201/17 FSteuergericht23.02.2018
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 1 K 2201/17 F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-23
Aktenzeichen: 1 K 2201/17 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2018:0223.1K2201.17F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Der Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 25.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2017 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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