13 K 1278/14 K,G,F•Finanzgericht Münster, 2018-02-19, 13 K 1278/14 K,G,F
Finanzgericht Münster, 2018-02-19, 13 K 1278/14 K,G,F
13 K 1278/14 K,G,FSteuergericht19.02.2018
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 13 K 1278/14 K,G,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-19
Aktenzeichen: 13 K 1278/14 K,G,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2018:0219.13K1278.14K.G.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte bei der Berechnung der Gewinne aus Rückgaben und Veräußerungen von Investmentanteilen die voran-gegangenen Ausschüttungen, die den Differenzbeträgen zwischen den investmentsteuerlichen Absetzungen für Abnutzung und den Substanz-verringerungen nach § 3 Abs. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) bzw. § 45 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) einerseits und dem investmentrechtlichen Einbehalt andererseits entsprechen (sog. negativ thesaurierte Erträge), in den Streitjahren dem Grunde nach zu Recht gewinnerhöhend berücksichtigt hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
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