Finanzgericht Münster, 2016-12-07, 11 K 2115/15 E

11 K 2115/15 ESteuergericht07.12.2016

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 11 K 2115/15 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-07

Aktenzeichen: 11 K 2115/15 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2016:1207.11K2115.15E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 19.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2015 wird dahingehend geändert, dass die aus Österreich stammenden Kapitaleinkünfte des Klägers in Höhe von 8.336 EUR nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 19.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2015 wird dahingehend geändert, dass die aus Österreich stammenden Kapitaleinkünfte des Klägers in Höhe von 13.148 EUR nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 19.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.05.2015 wird dahingehend geändert, dass die aus Österreich stammenden Kapitaleinkünfte des Klägers in Höhe von 15.096 EUR nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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