6 K 4130/12 E•Finanzgericht Münster, 2015-12-03, 6 K 4130/12 E
Finanzgericht Münster, 2015-12-03, 6 K 4130/12 E
6 K 4130/12 ESteuergericht03.12.2015
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 6 K 4130/12 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-03
Aktenzeichen: 6 K 4130/12 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2015:1203.6K4130.12E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30.06.2010 und der Einspruchsentscheidung vom 31.10.2012 wird der Beklagte verpflichtet, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2008 zu erlassen, in dem der verbleibende Verlustvortrag für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung auf 13.949,00 € festgestellt wird und den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 10.10.2008 in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften um einen Betrag von 33.697,00 € vermindert werden. Die Neuberechnung der Einkommensteuer 2007 wird dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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