Finanzgericht Münster, 2015-11-19, 9 K 1900/12 K

9 K 1900/12 KSteuergericht19.11.2015

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 9 K 1900/12 K — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-19

Aktenzeichen: 9 K 1900/12 K

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2015:1119.9K1900.12K.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2008 vom 19.11.2015 wird die Körperschaftsteuer 2008 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe festgesetzt. Die Berechnung der festgesetzten Körperschaftsteuer 2008 wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

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