Finanzgericht Münster, 2014-06-12, 13 K 252/11 G,U,F

13 K 252/11 G,U,FSteuergericht12.06.2014

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 13 K 252/11 G,U,F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-12

Aktenzeichen: 13 K 252/11 G,U,F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2014:0612.13K252.11G.U.F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 03.11.2009, die Umsatzsteuerbescheide vom 03.11.2009, die Gewerbesteuermessbescheide vom 11.11.2009 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2003 vom 12.11.2009, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 23.12.2010, werden entsprechend den Urteilsgründen geändert. Der Beklagte hat die festzustellenden und festzusetzenden Beträge zu errechnen und den Beteiligten mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 45 v.H. und der Beklagte zu 55 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

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