10 K 1007/13 G•Finanzgericht Münster, 2014-05-14, 10 K 1007/13 G
Finanzgericht Münster, 2014-05-14, 10 K 1007/13 G
10 K 1007/13 GSteuergericht14.05.2014
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 10 K 1007/13 G — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-14
Aktenzeichen: 10 K 1007/13 G
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2014:0514.10K1007.13G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Der Gewerbesteuermessbescheid 2006 vom 30.11.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.03.2013 wird dahin geändert, dass die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG i.H.v. … € entfällt.
Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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