4 K 1053/11 E•Finanzgericht Münster, 2014-02-14, 4 K 1053/11 E
Finanzgericht Münster, 2014-02-14, 4 K 1053/11 E
4 K 1053/11 ESteuergericht14.02.2014
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 4 K 1053/11 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-14
Aktenzeichen: 4 K 1053/11 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2014:0214.4K1053.11E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2006 vom 2.2.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.3.2010 und in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 24.2.2011 werden dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2004 um 24.112 EUR, für 2005 um 20.001 EUR und für 2006 um 8.340 EUR niedriger als bisher angesetzt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 80% und der Beklagte zu 20%.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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