11 K 4300/12 Kg,AO•Finanzgericht Münster, 2013-07-02, 11 K 4300/12 Kg,AO
Finanzgericht Münster, 2013-07-02, 11 K 4300/12 Kg,AO
11 K 4300/12 Kg,AOSteuergericht02.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 11 K 4300/12 Kg,AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-02
Aktenzeichen: 11 K 4300/12 Kg,AO
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2013:0702.11K4300.12KG.AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 7. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2012 wird insoweit aufgehoben, als darin die Festsetzung des Kindergeldes ab Januar 2012 aufgehoben und das für die Monate Januar und Februar 2012 gezahlte Kindergeld zurückgefordert wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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