Finanzgericht Münster, 2013-05-22, 10 K 15/12 E

10 K 15/12 ESteuergericht22.05.2013

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 10 K 15/12 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-22

Aktenzeichen: 10 K 15/12 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2013:0522.10K15.12E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 03.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2011 wird dahingehend geändert, dass der Veräußerungsgewinn des Klägers aus dem Grundstücksverkauf an die Stadt A-Stadt (notarieller Vertrag vom 30.01.2008, UR-Nr. 10/2008, Notar N...., A-Stadt) nicht der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 2 iVm § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterworfen wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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