6 K 187/11 AO•Finanzgericht Münster, 2013-02-20, 6 K 187/11 AO
Finanzgericht Münster, 2013-02-20, 6 K 187/11 AO
6 K 187/11 AOSteuergericht20.02.2013
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 6 K 187/11 AO — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-20
Aktenzeichen: 6 K 187/11 AO
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2013:0220.6K187.11AO.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Der Abrechnungsbescheid des Beklagten zur Körperschaftsteuer 2000 vom 27.06.2007 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 08.02.2008 und vom 02.03.2009 sowie in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2009 wird in der Weise geändert, dass weitere anrechenbare Kapitalertragssteuer in Höhe von 94.987.493,40 € und darauf entfallender Solidaritätszuschlag in Höhe von 5.221.550,77 € ausgewiesen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 12 % und der Beklagte zu 88 %.
Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war notwendig.
Die Revision wird zugelassen.
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