Finanzgericht Münster, 2012-12-13, 6 K 2989/10 E

6 K 2989/10 ESteuergericht13.12.2012

Regest

Eine Veräußerung von Fondanteilen an Immobilienfonds im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG (und keine Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäftes) liegt auch dann vor, wenn die Veräußerung an die Schwestergesellschaft der ursprünglichen Vertriebsgesellschaft der Fond erfolgt, nachdem der Steuerpflichtige gegen die ursprüngliche Vertriebsgesellschaft der Fonds Klage auf Schadenersatz aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsanteile erhoben hat und ihm daraufhin die Schwestergesellschaft der ursprünglichen Vertriebsgesellschaft anbietet, die Fondsanteile unter der Bedingung der Klagerücknahme abzukaufen.

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 6 K 2989/10 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-13

Aktenzeichen: 6 K 2989/10 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:1213.6K2989.10E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: estg § 23 Abs 1; bgb § 346 Abs 1

Leitsätze

Eine Veräußerung von Fondanteilen an Immobilienfonds im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG (und keine Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäftes) liegt auch dann vor, wenn die Veräußerung an die Schwestergesellschaft der ursprünglichen Vertriebsgesellschaft der Fond erfolgt, nachdem der Steuerpflichtige gegen die ursprüngliche Vertriebsgesellschaft der Fonds Klage auf Schadenersatz aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsanteile erhoben hat und ihm daraufhin die Schwestergesellschaft der ursprünglichen Vertriebsgesellschaft anbietet, die Fondsanteile unter der Bedingung der Klagerücknahme abzukaufen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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