9 K 3060/10 E,F•Finanzgericht Münster, 2012-10-04, 9 K 3060/10 E,F
Finanzgericht Münster, 2012-10-04, 9 K 3060/10 E,F
9 K 3060/10 E,FSteuergericht04.10.2012
Regest
Kein Halbabzugsverbot für laufende Aufwendungen bei einnahmeloser Beteiligung (bis VZ 2010)
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 3060/10 E,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-04
Aktenzeichen: 9 K 3060/10 E,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:1004.9K3060.10E.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Leitsätze
Kein Halbabzugsverbot für laufende Aufwendungen bei einnahmeloser Beteiligung (bis VZ 2010)
Tenor
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2000 vom 05.01.2010 und der Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2005 vom 04.06.2010, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2010, werden die Einkommensteuer 2000, 2002 bis 2005 dahingehend festgesetzt, dass der Verlustrücktrag aus dem Jahr 2001 in das Jahr 2000 um 2.324,92 € und die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen um 6.393,49 € im Jahr 2002, um 5.055,27 € im Jahr 2003, um 4.742,15 € im Jahr 2004 und um 5.474,59 € im Jahr 2005 erhöht werden. Die Berechnung der festgesetzten Einkommensteuer 2000, 2002 bis 2005 wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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