11 K 3982/11 E•Finanzgericht Münster, 2012-09-18, 11 K 3982/11 E
Finanzgericht Münster, 2012-09-18, 11 K 3982/11 E
11 K 3982/11 ESteuergericht18.09.2012
Regest
Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts ist gem. § 33 (4) EStG i.V.m. § 64 (1) Nr. 2 Buchst. e) EStDV i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes ein amts- oder vertrauensärztliches Attest im Vorfeld der Maßnahme erforderlich, da der Treppenlift ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinn ist und eine medizinische Indikation daher nicht typisierend angenommen werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 11 K 3982/11 E — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-18
Aktenzeichen: 11 K 3982/11 E
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:0918.11K3982.11E.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Leitsätze
Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts ist gem. § 33 (4) EStG i.V.m. § 64 (1) Nr. 2 Buchst. e) EStDV i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes ein amts- oder vertrauensärztliches Attest im Vorfeld der Maßnahme erforderlich, da der Treppenlift ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinn ist und eine medizinische Indikation daher nicht typisierend angenommen werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
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