Finanzgericht Münster, 2012-09-18, 11 K 3982/11 E

11 K 3982/11 ESteuergericht18.09.2012

Regest

Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts ist gem. § 33 (4) EStG i.V.m. § 64 (1) Nr. 2 Buchst. e) EStDV i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes ein amts- oder vertrauensärztliches Attest im Vorfeld der Maßnahme erforderlich, da der Treppenlift ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinn ist und eine medizinische Indikation daher nicht typisierend angenommen werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 11 K 3982/11 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-18

Aktenzeichen: 11 K 3982/11 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:0918.11K3982.11E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Leitsätze

Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts ist gem. § 33 (4) EStG i.V.m. § 64 (1) Nr. 2 Buchst. e) EStDV i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes ein amts- oder vertrauensärztliches Attest im Vorfeld der Maßnahme erforderlich, da der Treppenlift ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinn ist und eine medizinische Indikation daher nicht typisierend angenommen werden kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

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