9 K 2139/07 K,F•Finanzgericht Münster, 2012-03-15, 9 K 2139/07 K,F
Finanzgericht Münster, 2012-03-15, 9 K 2139/07 K,F
9 K 2139/07 K,FSteuergericht15.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 2139/07 K,F — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-15
Aktenzeichen: 9 K 2139/07 K,F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2012:0315.9K2139.07K.F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1999 bis 2002 und des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2001, alle vom 03.03.2005 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.04.2007, werden die Körperschaftsteuer 1999 bis 2002 und der verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2001 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe festgesetzt bzw. festgestellt. Die Berechnung der festgesetzten bzw. festgestellten Beträge wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
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