Finanzgericht Münster, 2011-12-21, 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl

9 K 3802/08 K,G,F,ZerlSteuergericht21.12.2011

Gesamter Gesetzestext

Finanzgericht Münster — 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-21

Aktenzeichen: 9 K 3802/08 K,G,F,Zerl

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2011:1221.9K3802.08K.G.F.ZE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2003 bis 2005, die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG zum 31.12.2003, 31.12.2004 und 31.12.2005, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2003, 31.12.2004 und 31.12.2005, alle vom 7.8.2008, die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2003 und 2004 vom 20.8.2008 und für 2005 vom 18.8.2008, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2003, 31.12.2004 und 31.12.2005 vom 18.8.2008, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.9.2008, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der geänderten Steuerbeträge bzw. Feststellungsbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 60 % und die Klägerin zu 40 %.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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