9 K 2649/10 K•Finanzgericht Münster, 2011-06-30, 9 K 2649/10 K
Finanzgericht Münster, 2011-06-30, 9 K 2649/10 K
9 K 2649/10 KSteuergericht30.06.2011
Gesamter Gesetzestext
Finanzgericht Münster — 9 K 2649/10 K — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-30
Aktenzeichen: 9 K 2649/10 K
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2011:0630.9K2649.10K.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Unter Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2006 vom 16.03.2009, des Körperschaftsteuerbescheides 2007 vom 07.05.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2010 wird der Beklagte verpflichtet, Freistellungsbescheide zur Körperschaftsteuer 2006 und 2007 zu erlassen und darin festzustellen, dass der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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